Betrifft: Berufung des Eimsbütteler Turnverband e.V. gegen das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 21.3.2017 wegen des Vorfalls im Spiel Nummer 033 001 172 zwischen Poppenbüttel und ETV vom 19.2.2017
( Sperre des Spielers Arun Yogesh Paul Torani für die Zeit vom 21.3.2017 bis 20.9.2017 wegen versuchter Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter-assistenten )
1.) Auf die Berufung wird das Urteil des JRA teilweise wie folgt geändert:
Der Spieler Torani wird wegen versuchter Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichterassistenten für die Zeit vom 21.3.2017 bis 20.9.2017 gesperrt.
Die Sperre wird ab dem 21.6.2017 zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungsfrist endet am 20.12.2017.
Die Auflage bezüglich der erfolgreichen Teilnahme am Coolnesstag des HFV bis zum 31.8.2017 bleibt aufrecht erhalten.
2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 30,00 erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die zulässige Berufung ist zu einem geringen Teil begründet.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme und insbesondere nach Vernehmung des Schiedsrichters und des betroffenen Assistenten steht fest, dass der Spieler Torani aus Verärgerung über eine Entscheidung des Schiedsrichterassistenten den Ball in dessen Richtung geschossen hat. Der Ball verfehlte des Assistenen.
Der Spieler Torani hat sich dahingehend eingelassen, er habe den Assistenten nicht gesehen, er habe den Ball aus der Drehung geschossen und habe den Schiedsrich-terassistenten auch nicht treffen wollen.
Der Berufungsführer hat den vom Schiedsrichter im Spielbericht geschilderten Vor-gang in der mündlichen Verhandlung vor dem JRA bestätigt und den Spieler Torani vereinsintern für 4 Spiele gesperrt.
Das Verbandsgericht hält die Einlassung des Spielers Torani für unglaubhaft. Sie war in sich widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar. Zeugen für seinen Vortrag hat er nicht gestellt.
Zwar waren die Aussagen des Schiedsrichters und seines Assistenten nicht in allen Punkten übereinstimmend und erst nach mehrfacher Nachfrage durch das Ver-bandsgericht wurden Erinnerungslücken insbesondere bei dem Assistenten ge-schlossen und Widersprüche in den Aussagen aufgeklärt.
Bei der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen war zu bedenken, dass der Vorfall fast 2 Monate zurücklag und die Zeugen wegen ihres jugendlichen Alters sehr aufgeregt waren.
Unter Abwägung aller Aussagen und Einlassungen hat sich danach im Ergebnis der Bericht des Schiedsrichters bestätigt.
Der Spieler Torani hat nach einer angeblichen Fehlentscheidung des Assistenten den Ball hart in dessen Richtung geschossen. Da der Assistent unmittelbar zuvor nach Angaben des Spielers Torani eine weitere angebliche Fehlentscheidung getroffen haben soll, geht das Verbandsgericht davon aus, dass der Schuss gezielt und aus Verärgerung in Richtung des Assistenten ging. Der Ball ging auch nahe an dem Assistenten vorbei, da dieser sich sonst nicht zum Schutz weggedreht hätte.
Der Spieler Torani hat auch mit Vorsatz gehandelt. Er hat es mindestens billigend in Kauf genommen, dass der Assistent getroffen werden konnte.
Dieses wird bestätigt durch die Einlassung des Berufungsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem JRA und die Verhängung einer vereinsinternen Sperre.
Die vom JRA verhängte Sperre ist auch nach Auffassung des Verbandsgerichts schuld- und tatangemessen.
Trotz erheblicher Bedenken konnte das Verbandsgericht die verhängte Sperre teil-weise zur Bewährung aussetzen. Der Spieler Torani war in zurechenbarer Zeit nicht sportrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht keine Einsicht und Reue gezeigt. Dennoch geht das Ver-bandsgericht davon aus, dass der Berufungsführer nachhaltig auf den Spieler einwir-ken und die erfolgreiche Teilnahme an einem Coolnesstag des HFV und die teilweise Verbüßung der Sperre den Spieler Torani einsichtig machen wird.
Sollte der Spieler Torani innerhalb der Bewährungsfrist sportstrafrechtlich erneut in Erscheinung treten oder den Coolnesstag des HFV nicht erfolgreich bis zum 31.8.2017 absolviert haben, muss er mit dem Widerruf der Bewährung rechnen.
Das Urteil des JRA war danach mit der Kostenfplge der §§ 39 und 40 RuVO abzuän-dern.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts