Betrifft: Berufung Inter 2000
gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 8.2.2017
1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr € 100,00 erstattet. 50,00 € sind verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € trägt der Berufungsführer.
2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2017 wurde die Berufung zurückgenommen.
Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen. Die Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts