Berufung Eintracht Norderstedt gegen das Urteil des Sportgerichts vom 11.10.2017

Betrifft: Berufung Eintracht Norderstedt gegen das Urteil des Sportgerichts vom 11.10.2017
(Wertung des Oddsetpokalspiels Nummer 131 001 191 vom 3.10.2017 zwischen Niendorfer TSV und Eintracht Norderstedt nach Protest Niendorfer TSV sowie Geldstrafe von 150,00 € gegen Eintracht Norderstedt wegen
Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers )

Urteil

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sportgericht hat dem zulässigen Protest des Niendorfer TSV zu Recht stattgegeben und das Spiel von einem 4 : 6 n.E. in ein 3 : 0 umgewertet und dem Berufungsführer eine Geldstrafe von 150,00 € auferlegt.

Der Berufungsführer hatte in dem Spiel am 3.10.2017 den Spieler Christian Koch eingesetzt. Dieser war am 30.9.2017 in dem Spiel der Regionalliga Nord zwischen Weiche Flensburg und Eintracht Norderstedt mit der roten Karte des Feldes verwiesen worden. Das Sportgericht des NFV sperrte den Spieler Koch mit Urteil vom 5.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.10.2017 für 3 Meisterschaftsspiele der Regionalliga Nord.

Gemäß § 15 (1) SpONFV ist ein des Feldes verwiesener Spieler bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz – hier das NFV Sportgericht – gesperrt. Gemäß § 6 (2) RuVONFV gilt diese Sperre auch für den jeweiligen Landesverband – hier also den HFV. Dieses ergibt sich auch aus § 15 (4) SpONFV.

Da die Entscheidung des zuständigen Rechtsorgan des NFV am 5.10.2017 erging, war der Spieler Koch somit am 3.10.2017 für das Pflichtspiel ( Pokalspiel ) im Bereich des HFV gesperrt.

Gemäß § 28 (10) SpO HFV ist ein Spielgegen einen Verein zu werten, wenn er verschuldet einen nicht spielberechtigten Spieler eingesetzt hat. Das ist hier der Fall.
Der Berufungsführer beruft sich darauf, dass der Einsatz des Spielers Koch unverschuldet gewesen sei und das Spiel daher neu angesetzt werden müsse.

Der Berufungsführer begründet seine Rechtsauffassung damit, dass er am 2.10.2017 mit dem Vorsitzenden des Sportgerichts des NFV telefoniert habe und dem Berufungsführer in diesem Gespräch und danach auch noch schriftlich bestätigt worden sei, dass der Spieler Koch im Pokalspiel im Landesverband des HFV eingesetzt werden dürfe. Zweifel seien dem Berufungsführer dabei nicht gekommen, da der Spieler Koch im Spielbericht online nicht mit einem Sperrvermerk versehen sei. Außerdem habe der Berufungsführer im Jahre 2016 in einem ähnlichen Fall einen Spieler im Pokal eingesetzt und es habe dort keine Umwertung gegeben.

Die Argumente des Berufungsführers rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Richtlinien der SpONFV und der RuVONFV sind eindeutig. Danach ist bis zur Entscheidung des Sportgerichts des NFV der Spieler für alle Pflichtspiele auch im Landesverband gesperrt. Zweifel hieran konnten bei dem Berufungsführer hieran ernsthaft nicht entstehen.

Eine falsche Rechtsauskunft des Vorsitzenden des Sportgerichts des NFV kann den Berufungsführer ebenfalls nicht entlasten. Er hat keine eigene ausreichend Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Auf einen vergleichbaren Fall im Jahre 2016 konnte sich der Berufungsführer berufen, da dieser Fall nicht auf Grund eines Protestes überprüft worden ist. Vertrauen konnte dadurch auf Seiten des Berufungsführers nicht entstehen. Dieses gilt auch hinsichtlich des Sperrvermerks im Spielbericht online. Dort handelt es sich um ein Informationsmittel für die Vereine, nicht jedoch um eine amtliche Feststellung.

Der eventuell durch die falsche Auskunft des Vorsitzenden des Sportgerichts des NFV beim Berufungsführer bewirkte Rechtsirrtum geht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu Lasten des Berufungsführers. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des BGH in NJW 14, 2727 verwiesen. Der Irrtum wäre vermeidbar.

Der Berufungsführer selber hat den Rechtsirrtum zu vertreten, Dabei muss sich der Berufungsführer die schuldhaft fehlerhafte Auskunft des Vorsitzenden des Sportgerichts des NFV nach § 278 BGB zurechnen lassen ( BGH VIII ZR 103/13 m.w.N. ) Dieser hat grob fahrlässig eine eindeutig falsche Rechtsauskunft erteilt.

Ein Rechtsirrtum kann und darf in einem solchen Fall nicht der gegnerischen Mannschaft angelastet werden.

Der Einsatz des Spielers Koch war verschuldet.

Im Übrigen kann auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sportgerichts des HFV ergänzend verwiesen werden.

Dem Protest des Niendorfer TSV war danach stattzugeben und das Spiel mit 3 :0 Toren für Niendorf umzuwerten. Dem Berufungsführer war auch eine in der Höhe nicht zu beanstandende Geldstrafe aufzuerlegen.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO HFV zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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