Betrifft: Berufung des SuS Waldenau gegen das Urteil des Sportgerichts vom 6.9.2017 (Sperre des Spielers Dominik Petersen wegen minder schwerer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter im Spiel Nummer 031 014 09 vom 13.8.2017
zwischen SV Blankenese und SuS Waldenau für 10 Pflichtspiele / bis 5.12.2017 für alle anderen Spiele
Beschluss
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 22.10.2017
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Zeißing als Einzelrichter
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Begründung:
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 müssen Rechtsmittel schriftlich begründet werden. Das bedeutet, es müssen Tatsachen oder Rechtsauffassungen mitgeteilt werden, die die Entscheidung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lassen und die einer Überprüfung durch das Verbandsgericht zugänglich sind.
Der Berufungsführer hat Gründe, warum das Strafmaß unverhältnismäßig sein soll, nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Im Übrigen sind alle entlastenden Gründe bereits vom Sportgericht berücksichtigt worden.
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts