Betrifft: Berufung DSC Hanseat gegen das Urteil des Sportgerichts vom 16.8.2017 ( Sperre des Spielers Saeedi-Madani Mohamed Jamaika für die Zeit vom 16.8.2017 bis 15.8.2018 wegen Tätlichkeit gegen einen Mitspieler )
gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 6.9.2017
1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr € 100,00
erstattet. 50,00 € sind verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € trägt der Berufungsführer.
Die Schiedsrichterkosten in Höhe von 13,00 € ( Spesen ) und Fahrtkosten von 6,20 € trägt der Berufungsführer.
2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2017 wurde die Berufung zurückgenommen.
Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr, die Schiedsrichterkosten und die sonstigen Verfahrenskosten zu entscheiden.
Gemäß §§ 39 und 40 Absätze 1 und 3 RuVO waren die Berufungsgebühr, die Schiedsrichterkosten und die sonstigen Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts