Die nachfolgend genannten Vereine werden gemäß § 4 SRO, Pflichten der Vereine zur Stellung eines Schiedsrichter-Obmanns/einer Schiedsrichter-Obfrau aufgefordert, bis zum 13.08.2023 eine*n Schiedsrichter-Obmann /-obfrau zu benennen und zu den regelmäßigen Sitzungen des BSA zu entsenden.
SV Halstenbek-Rellingen |
SV Rugenbergen |
Bei Nichteinhaltung dieser Frist, wird der Verein gemäß Finanzleistungen in Strafe genommen.
BSA Pinneberg