Gemäß § 24 Abs. 2 Satzung hat das Präsidium am 24.01.2022 folgende Änderung der Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen:
rot und gefettet = neu aufgenommen
blau und durchgestrichen = gestrichen
§ 23 Wirksamkeit der Entscheidungen
Absätze 1 und 2 unverändert.
(3) Strafen, die das Verbandsgericht in erster Instanz, das Sportgericht, der Jugend-Rechtsausschuss oder der Verbands-Schiedsrichterausschuss gem. § 12 Abs. 3 d RuVO verhängt haben, unterliegen ohne besondere Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.
a) Spielabsetzungen Verwaltungsmaßnahmen oder Verwaltungsentscheidungen durch die spielleitenden Ausschüsse aufgrund von Corona-Verdachtsfällen gem. Ziffer 3.25.1 der Durchführungsbestimmungen unterliegen der sofortigen Wirksamkeit.
Absatz 4 unverändert.