Beschwerde des TSV DUWO 08 gegen die Einteilung der 1. Senioren durch den SpA

Urteil

Betrifft: Beschwerde des TSV DUWO 08 gegen die Einteilung der 1. Senioren durch den Spielausschuss am 1.7.2016 in die Staffel S 52

im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 ( 4 ) RuVO
vom 29.7.2016

1.) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Spielausschusses vom 1.7.2016 aufgehoben und das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verbandsgerichts zurückverwiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr wird erstattet. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Der Spielausschuss hatte die 1. Senioren des Beschwerdeführers in die Staffel S 52 eingeteilt. Das Datum der Entscheidung in Form der Veröffentlichung konnte von dem Terminsvertreter des Spielausschusses nicht genannt werden. Der Beschwer-deführer beantragte unter dem 21.6.2016 die Änderung der Einteilung und die Ein-gruppierung in die Staffel S 53. Dieses lehnte der Spielausschuss im schriftlichen Verfahren durch Beschluss vom 1.7.2016 ab. Dem Beschluss war eine Rechtsmittel-belehrung beigefügt, die den Beschwerdeführer auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verbandsgericht verwies. Die daraufhin eingelegte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdegebühr wurde eingezahlt.

Die Entscheidung des Spielausschusses ist grob rechtswidrig.

Die Staffeleinteilung ist eine Verwaltungsentscheidung, die im schriftlichen Verfahren ergangen ist. Jeder, der durch diese Einteilung beschwert ist, kann wegen seiner Ein-teilung eine mündliche Verhandlung beantragen, § 14 (5) RuVO.

Die im schriftlichen Verfahren festgelegte Staffeleinteilung war offensichtlich nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Zumindest konnte der Vertreter des Spielaus-schusses dieses in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Daher liefen Fristen für die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nicht. Der Antrag des Beschwer-deführers auf Änderung der Staffeleinteilung ist somit rechtlich als zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung anzusehen. Der Spielausschuss hätte somit verhandeln müssen.

Sieht man, wie der Spielausschuss es offensichtlich getan hat, den Antrag des Be-schwerdeführers auf „Umstaffelung“ als eigenständiges neues Verfahren an, so konnte der Spielausschuss gemäß § 14 (5) RuVO im schriftlichen Verfahren ent-scheiden, hätte dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit einer mündlichen Ver-handlung geben müssen. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer aber durch die falsche Rechtsmittelbelehrung genommen. Auf Grund dieser falschen Be-lehrung konnte der Beschwerdeführer nur Beschwerde einlegen. Das Verbandsge-richt konnte diese an sich unzulässige Beschwerde auch nicht zurückweisen, da der Spielausschuss mit seiner falschen Belehrung Vertrauen geschaffen hat.

Das Verbandsgericht hat zur Abkürzung des gesamten Verfahrens versucht, eine für alle Beteiligten sachgerechte Lösung zu finden. Dabei haben folgende Überlegungen eine Rolle gespielt:

In die Staffeln S 52 und S 53 sind 9 bzw. 11 Mannschaften eingeteilt, während in den Staffeln S 50 und S 51 10 bzw 8 Mannschaften spielen. In den Staffeln mit einer ungeraden Anzahl von Mannschaften muss daher an jedem Spieltag eine Mannschaft aussetzen. Dieses kann sowohl einen Wettbewerbsvorteil als auch einen Nachteil darstellen. Mit der gewünschten Einteilung der Mannschaft des Beschwerdeführers aus der Staffel S 52 in die Staffel S 53 wären in allen 4 Staffeln Mannschaften in gerader Anzahl. Keine Mannschaft müsste aussetzen.

Dem steht nicht entgegen, dass eventuell Mannschaften im Laufe der Saison zu-rückgezogen werden können. Diese Erwägung ist nicht sicher und daher ermessens-fehlerhaft.

Die Mannschaft des Beschwerdeführers spielt seit 7 Jahren in der Staffel S 53 und genießt daher Bestandschutz. Der Bestandschutz ist ein wichtiges Kriterium bei der Ausübung des Ermessens durch den Spielausschuss.

Die regionale Lage der Sportplätze der Mannschaften, mithin die Fahrtstrecken und Fahrtzeiten, ist zu beachten. Der Beschwerdeführer hat hier unwidersprochen vorge-tragen, dass die Einteilung in die Staffel S 52 insoweit einen erheblichen Mehraufwand bedeutet.

Der Spielausschuss hatte dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass er in die Staffel S 53 wechseln könne, wenn gleichzeitig eine Mannschaft aus der S 53 in die S 52 wechselt. In seiner vom Verbandsgericht geforderten schriftlichen Stellungnahme vom 27.7.2016 teilt der Spielausschuss mit, dass er die Einteilung nach regionalen Gesichtspunkten vorgenommen hat. Diese Erklärung steht zu dem „Tauschangebot“ in krassem Widerspruch.

Die Entscheidung gemäß Stellungnahme vom 27.7.2016 geht lediglich von regionalen Gesichtspunkten aus, berücksichtigt somit andere Gesichtspunkte überhaupt nicht. Das ist fehlerhaft.

Die Entscheidung des Spielausschusses, keine Änderung der Staffeleinteilung vor-nehmen zu wollen, ist daher aufzuheben.

Das Verbandsgericht konnte eine abschließende Entscheidung einer Staffeleinteilung nicht vornehmen. Ein uneingeschränkter Anspruch auf Einteilung des Be-schwerdeführers in die Staffel S 53 besteht nicht.

Der Spielausschuss hat daher erneut unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermes-sens über die Staffeleinteilung zu entscheiden und dabei nachvollziehbar und detail-liert die Kriterien für die Einteilung darzulegen und sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Rechtsauffassung des Verbandsgerichts auseinander zu setzen. Dabei wird auch eine Rangfolge der Kriterien aufzustellen sein. Sämtliche eingeteilten Mannschaften und die weiter für eine Einteilung in die S 52 und S 53 in Frage kommenden Mannschaften sind dann daran zu messen

Dieses kann im Rahmen der in § 14 RuVO genannten Verfahrensarten erfolgen.

Der Spielausschuss hat über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden. Sollte er dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben, wären Gebühren und Kosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung nicht zu erheben. Bei erneuter Zurückweisung des An-trages des Beschwerdeführers könnte eine anteilige Verteilung der Kostenlast vor-genommen werden. Über den vom Beschwerdeführer zu tragenden Anteil hätte der Spielausschuss mit Begründung zu entscheiden.

Nach alledem war wie dargelegt zu entscheiden.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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