Wiedereinsetzungsantrag des Wito Freitag vom 11.5.2015 gegen den Beschluss

Betrifft: Wiedereinsetzungsantrag des Wito Freitag vom 11.5.2015 gegen den
Beschluss des Verbandsgerichts vom 16.4.2015
( Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des JRA vom 7.4.2015
betreffend die Vorfälle in dem Basislehrgang des HFV in der Nacht vom
28.2.2015 auf den 1.3.2015 wegen Unzulässigkeit )

Beschluss

gemäß § 7 RuVO

vom 18.5.2015

1.) Der Antrag des Berufungsführers auf Wiedereinsetzung vom 11.5.2015 wird
zurückgewiesen.

2.) Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 trägt der Berufungsführer unter
Mithaftung des SC Nienstedten.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Berufungsführers vom 11.5.2015 ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

Der Beschluss des Verbandsgerichts vom 16.4.2015, mit dem die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist am 16.4.2015 dem Verein des Berufungsführers ( SC Nienstedten ), dem dieser am 28.2.2015 angehörte, über das elektronische Postfach zugestellt worden. Von diesem Zeitpunkt an wusste der Berufungsführer, dass Formalien von ihm bei der Berufungseinlegung nicht eingehalten worden waren. Lägen Wiedereinsetzungsgründe vor, hätte der Berufungsführer diese somit erstmalig am 16.4.2015 geltend machen können. Die Frist hierfür beträgt gemäß § 7 (2) RuVO insgesamt 7 Tage. Fristablauf war danach der 23.4.2015. Der Wiedereinsetzungsantrag datiert jedoch vom 11.5.2015 und ging am 15.5.2015 beim HFV ein.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist somit verspätet.

Weiterhin wird die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung der Berufung, nicht nachgeholt, § 7 (2) Satz 3 RuVO, so dass das Gesuch auch aus diesem Grunde unzulässig ist.

Das Wiedereinsetzungsgesuch wäre auch unbegründet.

Das Urteil des JRA wurde in der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2015, an der der Berufungsführer teilgenommen hatte, verkündet. Es wurde somit an diesem Tag bekanntgegeben im Sinne des § 6 (2) RuVO. Die Berufungsfrist lief danach am 14.4.2015 ab. Der Berufungsführer kann aus dem Umstand, dass der JRA als Serviceleistung das mündlich bekanntgegebene Urteil noch einmal schriftlich abgefasst am 8.4.2015 über das elektronische Postfach übersandt hatte, keine Rechte herleiten. Insbesondere wird dadurch die Berufungsfrist nicht verlängert.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher unanfechtbar gemäß § 7 (3) RuVO zurückzuweisen.

Der Berufungsführer trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Mithaftung des SC Nienstedten ergibt sich aus § 41 RuVO, da der Berufungsführer zum Zeitpunkt des Vergehens am 28.2. / 1.3.2015 diesem Verein angehörte.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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