Weitere Informationen zu den Hamburger 2G-Regelungen

Seitens der FHH ist am 21.09.2021 eine Auslegungshilfe zur Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28.08.2021 veröffentlicht worden, die erneute Änderungen der Hygienebestimmungen des HFV notwendig macht.

Hintergrund ist, dass jetzt die Anwendung der 2G-Regelung für Publikum an erhebliche infrastrukturelle Voraussetzungen gekoppelt worden ist. 

Danach wird nur beim Innenbereich (Spielfeld) von Sportstadien im Freien mit einer Zuschauerkapazität von mindestens 10.000 sowie dem Innenbereich (Spielfeld) von Indoor -Sportanlagen mit einer Zuschauerkapazität von mindestens 3.000 davon ausgegangen, dass, aufgrund der besonderen baulichen Eigenschaften von Anlagen dieser Größenordnung, es sich bei Innenbereich und Publikumsbereich nicht um dieselbe Räumlichkeit handelt. Ansonsten werden Publikums- und Aktivenbereich als ein zusammenhängender Bereich gesehen.

Es ist somit festzustellen, dass eine Unterscheidung dahingehend, für Publikum 2G und andere Regelungen für Aktive anzuwenden, im Amateurfußball nicht möglich ist, da kein Amateurstadion die vorstehend beschriebenen, infrastrukturellen Voraussetzungen erfüllt. Insofern kann eine 2G-Regelung im Amateurfußball auch für das Publikum nicht angewendet werden. Vorgeschrieben ist eine G-Regelung für Aktive und Publikum im Freien ohnehin nicht, d.h. ein Nachweis über eine Impfung, Genesung oder einen negativen Test ist bei Sport-veranstaltungen im Freien in Hamburg und SH nicht erforderlich. Es sind aber die allgemeinen Vorgaben der jeweiligen Corona-Verordnungen wie. z.B. Abstandsgebote einzuhalten.

Nachfolgend nochmals die einzelnen Gründe, warum 2G für Aktive nicht angewendet werden kann:

1. Wie bereits in der ersten Veröffentlichung zu 2G vom 27.08.2021 ausgeführt, lässt § 20 der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ausdrücklich zu, dass sogar ungetestete Aktive an Training und
Wettbewerb ohne Abstandsgebot teilnehmen. Insofern ist diese Regelung für Mannschaftssportarten bereits jetzt
weitergehender als die 2G-Regelungen.

Diese Regelung begründet nach juristischer Prüfung ein Recht zur Teilnahme an einem Wettbewerb auch für
nicht altuell Getestete, Ungeimpfte und Nicht-Genesene, welches nicht verbandsrechtlich eingeschränkt werden
kann, so dass ein Ausschluss von am Spiel beteiligten Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, mit der
Berufung auf die 2G-Regelungen nicht abgedeckt und somit unrechtmäßig wäre.

2. Durch 2G würde erheblicher Einfluss auf den Wettbewerb genommen, da bestimmte Spieler*innen vom
Wettbewerb ausgeschlossen würden.

3. Bei 2G muss auch sichergestellt sein, dass z.B. auch der Platzwart und Gastronomiepersonal, wenn sich das
Clubheim unmittelbar am Platz befindet, geimpft oder genesen sind. Dies kann ein Verein üblicherweise nicht, da
es im Regelfall nicht sein Personal ist.

4. Üblicherweise spielen mehrere Mannschaften und Vereine hintereinander auf einer Anlage. Diese müssten im
Falle 2G alle geimpft und genesen sein, da ein „Hopping“, d.h. erstes Spiel 2G, nächstes Spiel ohne
G-Regelungen und dann wieder 2G, nicht möglich ist.

Weiter Zu

UNSERE PARTNER