Verhandlung vom 02.11.2016 Vereine Buxtehuder SV von 1862 e.V. und SV Halstenbek-Rellingen e.V.

Betrifft: Berufungen der Vereine Buxtehuder SV von 1862 e.V. und SV Halstenbek-Rellingen e.V. gegen die Entscheidungen des Sportgerichts vom 21.09.2016.

Urteil:

1. Auf die Berufung des Buxtehuder SV wird das Urteil des Sportgerichts vom 21.09.2016 dahingehend geändert, dass die verhängte Geldstrafe 250,00 € beträgt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des SV Halstenbek-Rellingen wird das Urteil des Sportgerichts vom 21.09.2016 hinsichtlich der gegen den Spieler Zagre verhängten Sperre (8 Spiele ab Erteilung einer Spielberechtigung) aufgehoben.

3. Die vom Buxtehuder SV eingezahlte Berufungsgebühr wird in Höhe von 135,00 € erstattet. Im Übrigen ist die Berufungsgebühr verfallen. Die vom SV Halstenbek-Rellingen eingezahlte Berufungsgebühr wird erstattet.

4. Die Verfahrenskosten i.H.v. 35,00 € trägt der Buxtehuder SV.

5. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

I.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Verbandsge-richts folgender Sachverhalt fest:

Der Spieler Habib Zagre war in der Saison 2015/16 für den Buxtehuder SV spielbe-rechtigt. Nach der Sommerpause entschied sich der Spieler zu Beginn der Saison 2016/17 zu einem Vereinswechsel zum SV Halstenbek-Rellingen. Er teilte dies den Vereinsverantwortlichen mit. Die zuständige Passsachbearbeiterin des Buxtehuder SV vermerkte in dem betreffenden Spielerpass, der Spieler habe das letzte Pflichtspiel für den Verein am 20.05.2016 absolviert. Ferner habe er sich am 29.06.2016 abgemeldet. Tatsächlich absolvierte der Spieler noch am 19.07.2016 ein Freundschafts- sowie am 24.07.2016 ein Pokalspiel für den Buxtehuder SV. Die Abmeldung erfolgte erst im August 2016.

Der Spielerpass wurde dem Spieler in der Folgezeit per Post kommentarlos zugesandt. Der Spieler legte diesen beim aufnehmenden Verein SV Halstenbek-Rellingen vor. Dort stellte man die Angaben des abgebenden Vereins nicht in Frage, beantragte und erhielt eine Spielerlaubnis und setzte den Spieler am 28.08.2016 im Punktspiel gegen den Wedeler TSV ein.

Das Sportgericht hat den Verein SV Buxtehude wegen der „Falschausfertigung eines Spielerpasses“ zu einer Geldstrafe in Höhe von 750,00 € verurteilt. Der Verein SV Halstenbek-Rellingen wurde wegen des Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spie-lers mit einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 € belegt. Zudem wurde dem Spieler Zagre die Spielberechtigung entzogen und eine Sperre von 8 Pflichtspielen ab der Erteilung einer neuen Spielberechtigung verhängt.

Die Berufung des Buxtehuder SV richtet sich gegen die verhängte Geldstrafe. Zur Begründung wird angeführt, das Urteil des Sportgerichts sei in unzulässiger Wiese ergangen, da der Verein an der dortigen Verhandlung nicht beteiligt worden sei. Ferner seien die objektiv falschen Eintragungen im Spielerpass auf ein Versehen bzw. eine Fehlinterpretation des § 18 Ziff. 1. d) SpO durch die Passsachbearbeiterin zu-rückzuführen. Eine Absicht, dem Spieler und/oder einem Verein einen Vor- oder Nachteil zu verschaffen, habe man nicht gehabt. Man habe allein dem nachvollziehbaren Wunsch des Spielers nachkommen wollen, den Verein zu wechseln.

Die Berufung des SV Halstenbek-Rellingen richtet sich (allein) gegen die gegen den Spieler Hagre verhängte Sperre.

II.
Die Berufungen führen zur teilweisen Abänderung des sportgerichtlichen Urteils.

1.
Das Urteil des Sportgerichts ist in rechtmäßiger Weise gegen den SV Buxtehude er-gangen. Sofern der Berufungsführer in seiner schriftlichen Begründung vorgetragen hat, er sei an dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden, ist dies unzutreffend. Denn der Berufungsführer ist ordnungsgemäß über das elektronische Postfach zum Verhandlungstermin vor dem Sportgericht geladen worden. Aus der Ladung ging auch unmissverständlich hervor, um welchen Sachverhalt es in dem Verfahren ging. Das Sportgericht durfte somit gem. § 20 Abs. 1 RuVO in Abwesenheit des SV Buxtehude verhandeln und entscheiden.

Das Urteil des Sportgerichts war jedoch im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldstrafe abzuändern. Zugunsten des SV Buxtehude ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den umfassenden Angaben der Vereinsvertreter im Verhandlungstermin, davon auszugehen, dass die Falscheintragung in den Spielerpass fahrlässig erfolgte bzw. die Passsachbearbeiterin davon ausging, die Eintragung in korrekter Weise gemacht zu haben. Es ist nicht völlig fernliegend, dass § 18 Ziff. 1. d) SpO, der in bestimmten (anderen) Konstellationen Pokal- und Freundschaftsspiele von den „Pflichtspielen“ ausnimmt, in der erfolgten Art und Weise fehlinterpretiert wird.

Da dieser Irrtum jedoch vermeidbar war – z.B. durch Nachfragen bei sachkundigeren Personen – und zudem zu berücksichtigen ist, dass nicht nur der Zeitpunkt des letzten Spiels, sondern auch der Zeitpunkt der Abmeldung unzutreffend in den Spielerpass eingetragen wurde, war gegen den Berufungsführer eine Geldstrafe gem. § 32 Ziff. 13 RuVO zu verhängen. Unter Abwägung aller für und gegen den Berufungsführer sprechenden Aspekte war nach Auffassung des Verbandsgerichts eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € ausreichend, um das Fehlverhalten schuld- und tatangemessen zu ahnden.

III.
Die Berufung des SV Halstenbek-Rellingen führt im Ergebnis zur Aufhebung der gegen den Spieler Zagre verhängten Sperre.

Sofern hingegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht erstmals auch Einwände gegen die Geldstrafe wegen des Einsatzes eines nicht spielberech-tigten Spielers vorgebracht wurden, waren diese gem. §§ 25 Abs. 2, 29 Abs. 3 RuVO unbeachtlich.

Der Spieler Zagre, der der deutschen Sprache nur in sehr begrenztem Maß mächtig ist, hat im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft bekundet, er sei davon ausgegangen, dass er für Punktspiele ohne weiteres spielberechtigt sei, da er für den Buxtehuder SV in diesem Wettbewerb ja in der betreffenden Spielserie noch nicht gespielt habe. Denn seine Einsätze hätten sich – so der Spieler weiter – auf ein Freundschaftsspiel und ein Spiel im Pokalwettbewerb beschränkt. Zudem sei ihm ausdrücklich von beiden Vereinen vermittelt worden, er dürfe umgehend am Punktspielbetrieb teilnehmen. Hierauf habe er vertraut. Die Vereinsvertreter beider Vereine bestätigten die Einlassung des Spielers in vollem Umfang.
Ferner ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu Gunsten des SV Halstenbek-Rellingen davon auszugehen, dass dort unbekannt war, dass der Spieler bereits für den Buxtehuder SV Spiele absolviert hatte. Nach den Bekundungen des Vereinsvertreters habe man darauf vertraut, dass die Angaben im Spielerpass der Wahrheit entsprechen würden. Man habe auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen gehabt.

Vorgenannte Aspekte führen zur Aufhebung der verhängten Sperre.

Zwar ist auch dem Spieler Zagre und dem SV Halstenbek-Rellingen vorzuwerfen, dass der Irrtum über die Spielberechtigung nicht ganz unvermeidbar war. Dies wird dadurch belegt, dass es z.B. den Verantwortlichen des Wedeler TSV durch eine wenig aufwändige Internetrecherche möglich war, die beiden o.g. Spiele des Spielers für den Buxtehuder SV zu ermitteln. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Spieler eine Spielberechtigung ohnehin erst im Rahmen der nächsten Wechselperiode beantragen kann, d.h. aufgrund seines Fehlverhaltens und dem Fehlverhalten der Vereine ist er ohnehin über mehrere Monate daran gehindert, am Pflichtspielbetrieb teilzunehmen. Aufgrund der genannten Gesamtumstände und aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks von dem Spieler, kann daher von einer darüber hinausgehenden Sperre in dem hier vorliegenden Einzelfall abgesehen werden.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 39, 40, 41 RuVO

Mittig
Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts

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