Unbespielbarkeit des Kunstrasenplatzes

Auf Grund der aktuellen Wetterlage kommt es vermehrt zu Rückfragen, wie man sich verhalten soll, wenn der Kunstrasenplatz nicht bespielbar ist. Hierzu gibt es in den Durchführungsbestimmungen des HFV eine klare Regelung. Dort steht:

2.4.2 Richtlinien für die Absage auf Kunstrasenplätzen
Bei einer Generalsabsage durch die Bezirksämter und den HFV ist eine Einzelabsage nicht erforderlich.
Wenn in der Generalabsage nicht ausdrücklich erwähnt, gilt die Generalabsage nicht für Kunstrasenplätze.
Gemäß § 30(4) SpO entscheiden allein die Schiedsrichter*innen darüber, ob ein Spiel ausfallen muss, weil durch die Platzbeschaffenheit des Kunstrasenplatzes den Spieler*innen Gefahr droht oder eine ordnungsgemäße Durchführung des Spiels nicht gewährleistet ist.
Sind auf der Sportanlage mehrere Pflichtspiele angesetzt, kann auf Anforderung des Heimvereins der oder die Schiedsrichter*in des spielklassenhöchsten Pflichtspiels gemäß 2.4 DBest Vorrangigkeit bzgl. der Bespielbarkeit vor dem ersten Pflichtspiel des Kalendertages oder am Abend zuvor die Sportanlage begutachten und alle angesetzten Spiele absagen.
Diesem/r Schiedsrichter*in ist gemäß Punkt 11 der Finanzleistungen das Fahrgeld und der halbe Spesensatz des spielklassenhöchsten Pflichtspiels durch den Heimverein zu bezahlen.

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