Betrifft: Berufung SV Nettelnburg/Allermöhe gegen die Entscheidung des
Jugendrechtsausschusses vom 11.10.2016 betreffend das Spiel Nummer
033 002 051 vom 18.9.16 zwischen Vorwärts-Wacker und SVNA
( Neuansetzung des Spiels nach Abbruch )
Kostenbeschluss
gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 9.11.16
1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr 70,00 €
erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € trägt der Berufungsführer.
2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Begründung:
Der Berufungsführer hat nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme die Berufung zurückgenommen.
Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Gemäß §§ 39 und 40 RuVO war die Berufungsgebühr in Höhe von 70,00 € zu erstatten. Kosten waren in Höhe von 30,00 € zu erheben.
Die Einbehaltung von 30,00 € Berufungsgebühr ist deshalb begründet, weil nach der Beweisaufnahme die Berufung unbegründet war. Die entstandenen Kosten von 30,00 € sind deshalb ebenfalls dem Berufungsführer aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts