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Infos zum Mindestlohngesetz für Vereine

Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns gilt ab dem 1. Januar 2015 in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Doch betrifft das Mindestlohngesetz (MiLoG) auch Fußballspieler? Auf alle Fälle ist immer der Einzelfall zu betrachten.

Mindestlohngesetz
In der Ausgabe 1/2015 der HFV-Info haben wir bereits darauf hingewiesen, dass ehrenamtlich Tätige gemäß § 22 Nr. 3 MiLoG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind und damit keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Deren Engagement im Verein ist nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Es handelt sich damit also nicht um Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 MiLoG.

Fallen Vertragsspieler unter das MiLoG?
Anders verhält es sich aber unter Umständen bei Vertragsspielern. Nach den Spielordnungen des DFB und seiner Landesverbände ist Vertragsspieler, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250 Euro pro Monat erhält. In der Regel ist davon auszugehen, dass Vertragsspieler ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, um dafür finanziell entsprechend der vertraglichen Vereinbarung entlohnt zu werden. Soweit sie ihre Dienste dabei in Form fremdbestimmter Arbeit in einer Weisungsgebundenheit erbringen, die über die mitgliedschaftliche Bindung hinausgeht, sind sie auch als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG anzusehen, und zwar auch dann, wenn die verbandsrechtlich vorgesehene Mindestvergütung nicht erreicht wird.

Vertragsspieler als Arbeitnehmer
Die genannten Kriterien für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft von Fußballspielern gelten spätestens seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1990. Differenzierend hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2000 zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines Vertragsspielers ausgeführt, dass eine über die Vereinsmitgliedschaft hinausgehende Weisungsgebundenheit aber dann nicht besteht, wenn der Verein Amateure und Vertragsspieler im Trainings- und Spielbetrieb einheitlich behandelt. Soweit dies der Fall ist, soll auch der Vertragsspieler kein Arbeitnehmer sein. Mit einer ähnlichen Begründung entschied das Arbeitsgericht Siegburg im Jahr 2000, dass ein Vertragsspieler bei Zahlung einer monatlichen «Aufwandsentschädigung» von 700 DM dann kein Arbeitnehmer ist, wenn die Vernachlässigung der Pflicht zur Teilnahme an Spielen und/oder am Training ihm gegenüber nicht anders geahndet wird als bei Amateuren seiner Mannschaft und zudem die Aufwandsentschädigung nicht so hoch ist, dass sie zu einer wirtschaftlichen, geschweige denn persönlichen Abhängigkeit führt.
Die Abgrenzung im Einzelfall, ob ein Vertragsspieler Arbeitnehmer ist, der damit auch unter das MiLoG fällt, hängt – wie häufig – von den Umständen des Einzelfalls ab. Die durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte definierten Kriterien können dabei als Anhaltspunkte für die Vereinsarbeit dienen. Regelmäßig ist jedoch davon auszugehen, dass bei Verwendung des «Mustervertrags für Vertragsspieler» der betreffende Fußballspieler als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG anzusehen ist und damit ein Anspruch auf Zahlung des gesetzlich vorgesehenen Mindestlohns besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich so gelebt wird, wie es der Vertrag vorsieht.

Was ist Arbeitszeit, was wird auf den Mindestlohn angerechnet?
Gerade in den höheren Amateurligen (Landes- bis Oberliga) sehen die Vertragsspieler-Verträge häufig nur das verbandsrechtlich vorgesehene Mindestgehalt von 250 Euro pro Monat vor. Das heißt, dass in diesen Fällen die zulässige Arbeitszeit maximal ca. 30 Stunden pro Monat betragen darf, um noch den gesetzlichen Mindestlohn zu erreichen. Zu berücksichtigen sind als Arbeitszeit nicht nur Spiel und Trainingszeiten, sondern auch Mannschaftsbesprechungen und sonstige Verpflichtungen. Zur Arbeitszeit gehört weiter z. B. auch die Anreise zu Auswärtsspielen, nicht jedoch zum Training oder zu Heimspielen. Unberücksichtigt bleiben leistungsabhängig bezahlte Punkt- oder Einsatzprämien, da es sich bei diesen um sogenannte nicht anrechenbare Qualitätsprämien handelt.

Aufzeichnungspflichten gemäß MiLoG
Um eine Kontrolle zu ermöglichen, sieht das MiLoG zudem die Verpflichtung vor, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren hat. Dies betrifft gemäß § 17 Abs. 1 MiLoG zum einen bestimmte Branchen, zum anderen aber auch alle als Minijobber im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigten Arbeitnehmer und damit auch häufig Vertragsspieler. Die Arbeitszeit ist dabei spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen.

Folgen bei Verstößen gegen das MiLoG
Ob die Vorgaben des MiLoG eingehalten werden, wird künftig durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die beim Bundeszoll angesiedelt ist, geprüft. Mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens muss deshalb u. a. rechnen, wer sich als Arbeitgeber nicht an die Mindestlohnvorgabe hält oder seine Aufzeichnungspflichten vernachlässigt. Darüber hinaus haben die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Mindestlohnansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Mindestlohnvorgaben, drohen ihm außerdem Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seinerseits den Mindestlohn nicht zivilrechtlich geltend macht. In diesen Fällen besteht dann sogar die Pflicht, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – einschließlich Arbeitnehmeranteil – nachzuentrichten.

Wer kann darüber hinaus in Vereinen vom MiLoG betroffen sein?
Auch wer in sonstiger Weise für einen Verein als Arbeitnehmer tätig ist, also weisungsgebunden und in der begründeten Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung Dienste erbringt, sei es z. B. durch Mitarbeit in der Geschäftsstelle, als Reinigungskraft oder auch als Platzwart, fällt in den Anwendungsbereich des MiLoG. Insoweit ist jeweils eine genaue Prüfung, ob tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG vorliegt, anhand der dargestellten Kriterien vorzunehmen. | Frank Thumm, Stuttgart (Artikel erschien in der Zeitschrift „im Spiel“ Das Magazin der Fußballverbände Baden und Württemberg- Ausgabe 6/2014)

Der Mindestlohn ab 01.01.2015 im Verein/Verband

Oder: Ein Fallstrick neben dem anderen
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*

Der Gesetzgeber hat in dem ab dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde durch den Arbeitgeber hat (§ 1 MiLoG). Das gilt grundsätzlich auch für Beschäftigungsverhältnisse bei Vereinen, Verbänden und Stiftungen.

Nach § 22 Abs. 3 MiLoG ausdrücklich nicht geregelt ist die Vergütung von „ehrenamtlich Tätigen“. Davon abgesehen, dass außerhalb der Politik in der Welt der Non-Profit-Organisationen die Begriffe „Vergütung“ und „ehrenamtlich“ eigentlich als gegensätzlich verstanden werden, bleibt offen, welche Personen „ehrenamtlich tätig“ sein. Dies ist gesetzlich nicht geregelt.

Richtig ist, dass der Bundestag folgenden Beschluss (BT-Drs. 18/2010 v. 02.07.2014) gefasst hat, der aber nicht Bestandteil des MiLoG ist:

„Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.“

Entscheidend ist nach diesem Beschluss für die „Ehrenamtlichkeit“, dass sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Völlig unbeantwortet bleibt gesetzlich die Frage, wann dieser Wille gegeben oder nicht gegeben ist. Schließlich dürfte sich der Willen bei dem jeweiligen Beschäftigten bilden und ist objektiv eigentlich nicht nachprüfbar.

Der Beschluss regelt nach seinem Wortlaut nur die Beschäftigungsverhältnisse der „Sportvereine“. Ob diese Ausführungen sinngemäß auf z. B. kulturelle oder caritative Organisationen anzuwenden sind bleibt offen.

Inzwischen wird von Fachverlagen und Vereinen/Verbänden kommuniziert, dass mit diesem Beschluss alle Beschäftigungsverhältnisse vom Mindestlohn ausgenommen sind, bei denen die dafür gezahlten Entgelte steuerfrei sind (z. B. „Übungsleiterpauschale“, „Ehenamtspauschale“). Diese Behauptung findet im Gesetz -leider- keine Stütze. Diese Einordnung wäre aber auch dann nicht hilfreich, wenn die Organisation nicht wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist. Trotzem gibt es auch in diesen Organisationen „ehrenamtliche Tätigkeit“. Außerdem regeln § 3 Nr. 26 bis Nr. 26b EStG (neben anderen Bestimmungen) lediglich, ob entsprechende Einkünfte zu besteuern sind. Ob ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, ergibt sich daraus nicht, sondern dieses ist Voraussetzung, dass an den Beschäftigten des Vereins überhaupt etwas gezahlt werden muss.

Doch selbst, wenn sich diese Auffassung bezüglich der ehrenamtlich Tätigen durchsetzen würde, bleiben für den Verein gefährliche Risiken.

Wenn z. B. die Vergütung eines Beschäftigten die entsprechenden Steuerfreibeträge übersteigt (z. B. Übungsleiter erhält mehr als 2.400,00 € im Jahr), dann ist wegen der Unteilbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses die gesamte Summe am MiLoG zu messen.

Demnach kann man derzeit nur von einer vorläufigen Entwarnung reden und muss die Entwicklung durch die Rechtsprechung abwarten. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mal wieder „handwerklich“ schlecht gearbeitet und das obwohl er zuvor auf diese Problematiken hingewiesen worden ist.

Schließlich hat dieser Beschluss für die Justiz keine Bindungswirkung. Deshalb kann z. B. nach dem 01.01.2015 in einem Gerichtsverfahren zwischen einem Übungsleiter, Trainer, Sportler etc. und einem Verein das Gericht die Auffassung vertreten, dass das gezahlte Entgelt gegen die „Ehrenamtlichkeit“ spricht und diesem der Mindestlohn zusteht.

Ich rate deshalb jeder Non-Profit-Organisation dringend, diese Problematik im Fokus zu behalten und seine eigene Beschäftigtenstruktur -gegebenenfalls mit fachkundiger Hilfe- genauestens zu prüfen, ob gegenläufige Maßnahmen erforderlich sind.

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert

Einfach spielen – Vereinswechsel für jugendliche Flüchtlinge!

Unter den Flu?chtlingen, die nach Deutschland kommen, sind nicht selten auch Kinder, die ihre Familienangehörigen verloren oder keinen Kontakt in die Heimat haben. Was aber, wenn diese Kinder oder Jugendlichen beim örtlichen Verein Fußball spielen wollen? Wenn die Eltern die nötigen Unterlagen nicht unterschreiben können – kann dann trotzdem eine Spielberechtigung erteilt werden? Das DFB-Journal gibt die Antwort: Ja.
Internationale Vereinswechsel laufen in Deutschland nach einem klar geregelten Verfahren ab. Rund 16.000 solcher Wechsel gab es im Jahr 2013, rund 4.000 betrafen Minderjährige.
2013 kamen zwischen 500 und 1.000 Flu?chtlingskinder nach Deutschland und wollten hier Fußball spielen, die meisten bei einem Verein unterhalb der Regionalligen. Diese Anliegen können in der Regel problemlos und schnell realisiert werden.
Grundlage fu?r internationale Wechsel ist Artikel 19, 1 des FIFA-Reglements. Er verbietet zum Schutz der Kinder internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler, wobei allerdings drei Ausnahmen gelten:
1. Die Eltern beziehen im Land des neuen Vereins ihren Wohnsitz.
2. Der Wechsel findet innerhalb der EU statt.
3. Der Spieler wohnt höchstens 50 Kilometer von einer Landesgrenze entfernt und der Verein liegt ebenfalls höchstens 50 Kilometer entfernt von dieser Landesgrenze.
Fu?r ein minderjähriges Flu?chtlingskind, etwa aus Syrien oder Afghanistan, passt meistens keine dieser Ausnahmen. Aufgrund der Vielzahl relevanter Fälle hat die FIFA dem DFB aber eine „beschränkte Befreiung“ gewährt, die besagt, dass nur internationale Vereinswechsel minderjähriger Spieler zu einem Verein der ersten vier Leistungskategorien (Bundesliga bis Regionalliga) der FIFA zur Beurteilung vorgelegt werden mu?ssen.
Diese Befreiung gilt bereits seit Dezember 2009 und ist den Passstellen der Landesverbände bekannt. Durch diese Befreiung kann die u?berwiegende Mehrheit von minderjährigen Flu?chtlingskindern bereits nach kurzer Zeit in Deutschland Fußball spielen. Sie benötigen hierfu?r eine Spielberechtigung, deren Ausstellung der jeweilige Landesverband vornimmt. Um spielberechtigt zu sein, ist fu?r Minderjährige dabei die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
erforderlich. Fu?r Kinder, deren Eltern nicht erreichbar sind oder in besonders schlimmen Fällen nicht mehr leben, reicht die Unterschrift eines sogenannten Verfahrenspflegers, der in Deutschland eingesetzt wird, zum Beispiel die Leitung des Flu?chtlingsheims.
Dr. Hans-Dieter Drewitz, als Vizepräsident des DFB verantwortlich für den Jugendbereich, unterstu?tzt diese praktikable Umsetzung: „Sobald fu?r minderjährige Flu?chtlinge die Unterschrift eines Verfahrenspflegers vorliegt, stellen wir den Pass aus. Als Landesverband wollen wir genauso wie der DFB, dass jedes Kind, das Fußball spielen möchte, auch möglichst schnell und unbu?rokratisch die Gelegenheit dazu bekommt.“
Nach dem vollendeten zwölften Lebensjahr wird fu?r die Spielberechtigung laut FIFA-Vorgabe zusätzlich ein „internationaler Freigabeschein“ benötigt, den das Herkunftsland ausstellt. Wenn von einem Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen keine Ru?ckmeldung auf die entsprechende Anfrage erfolgt, kann die Spielberechtigung aber unter Vorbehalt erstellt werden.
Text Thomas Hackbarth – erschienen im DFB-Journal Nr. 3 – 2014

Veröffentlichung der Belegungsdaten von öffentlichen Sportstätten – SKUBIS Sportstättenbelegung

In der Sitzung des Ausschusses für Grün, Naturschutz und Sport vom 17.09.2013 wurde das Amt darum gebeten, über die Veröffentlichung der Belegungsdaten von öffentlichen Sportstätten in Hamburg zu informieren.

Dazu teilt das Amt Folgendes mit:

Die internetbasierte Datenbank zur Veröffentlichung der Belegungsdaten von öffentlichen Sportstätten in Hamburg (SKUBIS: Sport-, Schul,- Kultur,- und Bürgerhausinformationssystem) ist mit dem 02.09.2013 online gegangen (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 20/4199 – siehe Anlage). Der Belegungsplan Sportstätten umfasst alle von den Hamburger Bezirksämtern vergeben Sportstätten, also Schulsporthallen wie auch öffentliche Sportplätze. Über diesen Online-Dienst lässt sich eine orts- oder organisationsbezogene Suche nach einzelnen Sportstätten vornehmen und sich deren Belegungsdaten anzeigen. Darüber hinaus verfügt dieser Dienst über eine direkte Kontaktaufnahmemöglichkeit mit dem jeweils zuständigen Bezirksamt.

Die Veröffentlichung erfolgt über das sog. Gateway unter gateway.hamburg.de und somit im Rahmen aller Online-Dienstleistungen der Freien und Hansestadt Hamburg.

Breite Mehrheit im Bundestag für Stärkung des Ehrenamts

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag mit breiter Mehrheit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes zugestimmt und damit auch die Situation der 8,8 Millionen Ehrenamtlichen und freiwillig Engagierten in den Sportvereinen gestärkt. „Wir begrüßen es sehr, dass das Ehrenamt auf diese Art und Weise eine ganz konkrete Form der Anerkennung erfährt“, sagte DOSB-Präsident Thomas Bach in Berlin. Mit dem Gesetz werde auch einem langjährigen Anliegen des Sports Rechnung getragen, indem die zivilrechtliche Haftung von ehrenamtlich Tätigen beschränkt wird. Darüber hinaus werde Rechtssicherheit für die auch im Sport verbreitete gemeinnützige GmbH (gGmbH) hergestellt, so Bach.

Fit für die Zukunft mit der DFB Online-Vereinsberatung

Liebe Fußballfreunde,

der Amateurfußball-Kongress im letzten Jahr in Kassel hat uns gezeigt, dass in den kommenden Jahren etliche Herausforderungen auf die vielen tausend Amateurvereine an der Basis warten.

In den unterschiedlichen Entwicklungen liegen aber auch Chancen. Nutzen Sie diese Entwicklungen und machen Sie Ihren Verein fit für die Zukunft. Der DFB als Dachverband des Deutschen Fußballs möchte Sie dabei unterstützen, diese Herausforderungen anzunehmen.

Deshalb haben wir mit der „Online-Vereinsberatung“ einen neuen Bereich auf unserer Homepage geschaffen, in dem Sie schnell und unkompliziert Hilfestellungen und Tipps zur Vereinsführung bekommen. Neben Texten und Downloads finden Sie hier auch Online-Seminare, in denen Experten des DFB zu Themen der Vereinsführung referieren.

Dazu haben Sie in der „Online-Vereinsberatung“ die Möglichkeit, individuelle Fragen an den DFB zu stellen. Sie haben Probleme mit der Satzung, bei der Organisation der Mitgliederversammlung oder bei der Sponsorensuche? Schreiben Sie uns, wir beantworten Ihre Anfrage.

Mit der „Online-Vereinsberatung“ haben wir einen kurzfristigen Einstieg in ein für uns sehr wichtiges Themenfeld geschafft. Unser Ziel ist es, diesen Service kontinuierlich auszubauen und mit attraktiven Inhalten zu füllen. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.

Ihr Wolfgang Niersbach (DFB-Präsident)