Information zur erneuten Änderung der Hamburgischen Sars-Covid 19 Eindämmungsverordnung (Stand 30.11.2021)

Der Senat hat bereits am 23.11.2021 die Ausweitung des 2G-Zugangsmodells beschlossen, die am Montag, den 29. November 2021, in Kraft getreten sind. Inzwischen liegt der Text der Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vor, so dass nachfolgende Aussagen gemacht werden können.

1. Spielbetrieb

Zunächst lässt es § 20 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung weiterhin ausdrücklich zu, dass ungetestete Aktive an Training und Wettbewerb ohne Abstandsgebot teilnehmen dürfen. Insofern bleibt diese Regelung für Mannschaftssportarten weitergehender als die 2G-Regelungen.

Diese Regelung begründet somit grundsätzlich weiterhin ein Recht zur Teilnahme an einem Wettbewerb auch für Ungeimpfte und Nicht-Genesene, welches nicht verbandsrechtlich eingeschränkt werden kann, so dass ein Ausschluss von am Spiel beteiligten Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, mit der Berufung auf die 2G-Regelungen nicht abgedeckt wäre.

Für den Trainingsbetrieb gibt es weiterhin keine gesonderten Vorgaben, so dass daran wie bisher auch nicht-geimpfte, nicht-genesene und nicht-getestete Personen teilnehmen dürfen.

2. 2G-Regelung im Amateurfußball

Die 2G-Regelung kann ab dem 29.11.2021 zwar auch für Sportveranstaltungen vor Publikum gelten; dies jedoch erst, entsprechend der Regelung für Veranstaltungen im Freien, ab einer Zuschauerzahl von mehr als 250.

Derartige Zuschauerzahlen werden im Amateurfußball üblicherweise nicht erreicht, so dass die 2G-Regelung im Regelfall nicht zur Anwendung kommt. Hinzu kommt, dass, wenn sich eine Zuschauerzahl über 250 abzeichnet, nicht mehr umgestellt werden kann, wenn vorher auch ungetestete Personen eingelassen bzw. keine Kontrollen in Bezug auf Impf- und Genesenenstatus vorgenommen worden sind. In einem solchen Fall ist dann die Zuschauerzahl auf 250 zu begrenzen.

Es bleibt des weiteren dabei, dass eine Unterscheidung dahingehend, für Publikum 2G festzulegen und nicht-genesene, nicht geimpfte und nicht-getestete Aktive zum Spiel zuzulassen, im Amateurfußball nicht möglich ist. Die Möglichkeit der Trennung von 2G für Publikum und keine Regelung für Aktive ist weiterhin an erhebliche infrastrukturelle Voraussetzungen gekoppelt. So wird unverändert nur beim Innenbereich (Spielfeld) von Sportstadien im Freien von einer Zuschauer-kapazität von mindestens 10.000 davon ausgegangen, dass es sich bei Innenbereich und Publikumsbereich nicht um dieselbe Räumlichkeit handelt. Ansonsten werden Publikums- und Aktivenbereich als ein zusammenhängender Bereich gesehen.
Es ist zwar möglich, von vornherein nur geimpfte und genesene Zuschauer einzulassen, aber dann würde die 2G-Regelung gemäß den vorstehenden Ausführungen auch auf die Aktiven und Mannschaftsverantwortlichen ausgedehnt werden müssen, da lediglich Beschäftigte und berufstätige Personen bei 2G mit einem Test zugelassen sind.

Insbesondere in den unteren Spielklassen sind die Aktiven regelmäßig keine Beschäftigten, so dass eine solche Regelung erheblich in den Wettbewerb eingreifen würde. Dies aber ist nach juristischer Prüfung nur dann gerechtfertigt, wenn bereits im Vorfeld Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass unter 2G-Bedingungen die Zuschauerzahl von 250 überschritten wird.

3. Umkleiden – Duschen – Toiletten

Für die Nutzung der Umkleiden, Duschen und Toiletten ist 2G weiterhin nicht vorgeschrieben.

Insofern können diese von allen Aktiven unter der Voraussetzungen genutzt werden, dass Mindestabstände und Hygienevorgaben eingehalten werden. Das bedeutet im Regelfall, dass die Mannschaften nicht geschlossen die Umkleiden und Duschen nutzen können, sondern nur nacheinander, da insbesondere die Mindestabstände ansonsten nicht eingehalten werden können.

Es wird daher und vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionsentwicklung weiterhin empfohlen, wo immer möglich auf die Nutzung der Umkleidekabinen und Duschen zu verzichten.

4. HFV-Lehrbereich

Neben den Bestimmungen für den Sport gelten für den HFV-Lehrbereich weiterhin die Bestimmungen für die Gastronomie, Beherbergungsstätten sowie private Bildungseinrichtungen.

Hier ist mit der Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung ab dem 29.11.2021 nunmehr klar vorgegeben, dass jetzt auch alle privaten Bildungseinrichtungen nach 2G arbeiten müssen! Für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe ist dies bereits jetzt vorgeschrieben..

Vor diesem Hintergrund ist nur noch für die Personen, die im Rahmen der geltenden Bestimmungen als geimpft oder genesen gelten, eine Teilnahme an den Lehrangeboten des HFV möglich. 

5. Vereins-Clubheime

Bei den Clubheimen der Vereine, die ein gastronomisches Angebot anbieten, haben sich keine Änderungen ergeben. Diese unterliegen den Bestimmungen für die Gastronomie und müssen gemäß den geltenden 2G-Regelungen arbeiten.

6. Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es bislang keine Veränderung der derzeit geltenden Bestimmungen. Ob und wann dies erfolgt, ist derzeit nicht bekannt.

Sobald sich Änderungen für Schleswig-Holstein ergeben, wird eine erneute Veröffentlichung erfolgen.

Link zur aktuellen Verordnung

Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) (gültig ab 29. November 2021)

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