In der Sportstrafsache gegen Ulas Dogun ( Altona 93 )

Urteil

In der Sportstrafsache gegen

Ulas Dogun ( Altona 93 )

ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.6.2017 folgendes

1.) Der Spieler Ulas Dogan wird wegen Abschlusses zweier Vertragsspielerverträge für die Saison 2017 / 2018 zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € unter Mithaftung des Altonaer FC verurteilt

2.) Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 35,00 € trägt der Spieler Ulas Dogan unter Mithaftung des Altonaer FC.

3.) Das Urteil ist rechtskräftig

I.
Der Spieler Dogan unterschrieb beim FC Teutonia einen Vertragsspielervertrag für die Saison 2017 / 2018. Auf dem schriftlichen Vertrag befindet sich unter dem Datum 16.4.2017 die Unterschrift für Teutonia und unter dem Datum 18.4.2017 die Unter-schrift des Spielers Dogan. Der Vertrag wurde von Teutonia am 26.7.2017 beim HFV eingereicht.

Unter dem 26.4.2017 fertigte der Spieler Dogan einen Vertragswiderruf und sandte diesen per Einschreiben an Teutonia. Dort ging der Widerruf am 28.4.2017 ein.

Am 27.4.2017 schloss der Spieler Dogan für dieselbe Spielzeit einen Vertragsspie-lervertrag mit Altona 93 ab. Dieser Vertrag wurde eingehend beim HFV am 27.4.2017 angezeigt.

Teutonia bestätigte mit Schreiben vom 28.4.2017 die Aufhebung des Vertrages.

II.
Der Spieler Dogan hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Worten eines Verantwortlichen von Teutonia vertraut habe, der ihm für den Abschluss eines Ver-trages mit einem anderen Verein „grünes Licht“ gegeben habe. Der Vertrag sollte nicht mehr eingereicht werden.Der Vertrag mit Teutonia sei von ihm bereits am 7.4.2017 unterschrieben worden. Die Unterschrift für den Verein sei da noch nicht geleistet worden. Er habe auch keine Abschrift von dem Vertrag erhalten. Der Vertrag sei Abrede widrig eingereicht worden.

III.
Der Spieler Dogan hat sich damit des Abschlusses zweier Vertragsspielerverträge für eine Spielzeit strafbar gemacht ( § 8 Ziffer 1.6 SpO ). Rechtfertigungsgründe sind nicht gegeben.

IV.
Der 1994 geborene Spieler Dogan ist erkennbar in rechtsgeschäftlichen Angelegen-heiten nicht versiert. Es war erstmalig, dass er einen Vertragsspielervertrag ab-schloss. Er hat den Worten anderer vertraut und gehofft, dass die Zusagen eingehal-ten werden. Er hat in dem Bewusstsein, dass eine Bestätigung der Aufhebung des Vertrages mit Teutonia noch nicht vorliegt, den Vertrag mit Altona 93 abgeschlossen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt.

V.
Der Spieler Dogan ist danach zu bestrafen. § 32 (11) RuVO sieht als Strafe eine Sperre bis zu 6 Monaten und / oder eine Geldstrafe zwischen 100,00 € und 500,00 € vor.

Im Hinblick auf die Unerfahrenheit des Spielers Dogan und die Tatsache, dass der Vertragsaufhebung durch Teutonia später zugestimmt wurde, erscheint es dem Ver-bandsgericht ausreichend, aber auch für erforderlich, mit einer geringen Geldstrafe nachhaltig auf den Spieler Dogan einzuwirken. Eine Sperre ist nach Auffassung des Verbandsgerichts nicht erforderlich.

VI.
Die Kosten waren dem Spieler gemäß § 40 RuVO aufzuerlegen. Die Mithaftung von Altona 93 ergibt sich aus § 41 RuVO.

VII.
Das Verbandsgericht hat eine Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Rechtsmittel dagegen wurden nicht eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

Weiter Zu

UNSERE PARTNER