Mit Wirkung zum 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt in diesem Zusammenhang von bisher 450 Euro/Monat auf neu 520 Euro/Monat an. Für Amateurvereine hat dies laut DFB keine Konsequenzen, sofern geringfügig beschäftigte Spieler*innen nicht als Arbeitnehmer*innen zu werten sind.
Grund dafür ist die Abstimmung zwischen DFB, DOSB und der damaligen Arbeitsministerin Andrea Nahles aus dem Jahr 2015. Die damals vorgenommenen Abstimmungsergebnisse haben aus Sicht des DFB weiterhin Gültigkeit.
Hierbei wurde klargestellt, dass geringfügig beschäftigte Spieler*innen – sofern die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht – nicht als Arbeitnehmer*innen zu werten sind. Eine Anmeldung bei der Minijobzentrale bedeutet also nicht gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Mindestlohngesetzes im Bereich der Vertragsspieler*innen. Soweit Vertragsspieler*innen hiernach keine Arbeitnehmer*innen sind, finden auch die Dokumentationspflichten des Gesetzes keine Anwendung.
Wir bitten um Beachtung, um im Vorfeld Unsicherheiten im Zuge der Anhebung des Mindestlohns zu vermeiden.
Das Rundschreiben des DFB und DOSB an alle Mitgliedsorganisationen des DOSB sowie die Regional- und Landesverbände des DFB aus dem Jahr 2015 finden Sie hier zur tiefergehenden Information und Kenntnisnahme.
Der DOSB und der DFB haben in einem Brief vom 18.12.2023 die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Vertragssportler*innen nochmal konkretisiert. Den Brief als PDF finden Sie HIER