HFV-Schatzmeister Christian Okun zu neuen Steuerfreibeträgen ab 2021

Liebe Sportfreunde, sehr geehrte Damen und Herren,
das Jahr 2020 wird ohne Frage mit den vielen besonderen Belastungen in die Geschichtsbücher eingehen. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben uns alle sehr belastet. Zu Beginn des Jahres 2021 möchte ich Ihnen ein paar Hinweise zu den sich ändernden steuerlichen Rahmenbedingungen geben, die – vielleicht trotz der Pandemie – auf den Weg gebracht werden konnten. Der Hamburger Fußball-Verband hat daran einen nicht geringen Anteil; am Ende ist es ein Zusammenspiel vieler, von den Leistungen des Ehrenamts überzeugter Personen im DFB und in der Politik.

Unsere wichtigsten Mitstreiter waren neben dem DFB-Präsidenten Fritz Keller und dem DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge, Prof. Gerhard Geckle aus Freiburg und der Hamburger Finanzsenator Andreas Dressel, denen ich an dieser Stelle ausdrücklich für Ihr Engagement danken möchte.

Die neuen Steuerfreibeträge ab 2021 stellen eine Erleichterung für die vielen ehrenamtlichen Personen in den Vereinen dar. Die aus meiner Sicht für die Praxis fünf wichtigsten Faktoren habe ich Ihnen nachstehend zusammengetragen.
Diese Änderungen sollten zur Stärkung der ehrenamtlichen Strukturen und der Realisierung der Vereinsziele beitragen. Insbesondere die Aufnahme und Änderung der Freibeträge in das Jahressteuergesetz stand lange – wie schon in 2019 – auf wackeligen Beinen. Die Anhebung war aus meiner Sicht – alleine schon inflationsbedingt – eine längst überfällige Notwendigkeit.

Durch die Änderung können weiter Anreize geschaffen werden und gemeinnützige Vereine durchaus künftig Personalkosten sparen. Der bekannte und vielfach genutzte Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) steigt ab Jahresbeginn 2021 von bisher 2.400 Euro auf nun 3.000 Euro pro Jahr. Gleichzeitig wird auch die so genannte Ehrenamtspauschale von bisher 720 Euro auf 840 Euro jährlich ab 2021 erhöht.

Darüber hinaus gilt, dass für nebenberufliche Tätigkeiten mit begünstigten pädagogischen und betreuerischen Aufgabenstellungen und Tätigkeitsvorgaben die monatlichen Beträge bis zu 250 Euro steuer- und auch sozialversicherungsfrei bleiben (ab dem 01.01.2021). Beträge in diesem Umfang können daher „netto“ ausgezahlt werden. Bei höheren Vergütungen muss dann ab 250 Euro monatlich auf die erforderliche Kombination mit einem Minijob-Verhältnis geachtet werden, wenn die Gesamtvergütung dann nicht über 700 Euro monatlich maximal liegt. Wird wegen der besonderen Aufgabenstellung dennoch eine höhere Vergütung gezahlt, muss dies gegebenenfalls über ein Midi-Job-Verhältnis abgerechnet werden. Durch die Freibetragserhöhung kann dies sogar maximal rein rechnerisch für Beschäftigungsverhältnisse bis zu 1.550 Euro an monatlicher Bruttovergütung genutzt werden. Der Freibetrag von 250 Euro ist vorher monatlich in Abzug zu bringen.

Unabhängig von der Verbesserung der Freibetragsregelungen in der üblichen Rolle als Arbeitgeber ist jetzt darauf zu achten, dass bei bezahlter Mitarbeit ab dem Vereinsjahr 2021 zur ersten Abrechnung die schriftliche Erklärung zur jeweiligen Freibetragsnutzung vorliegt. Diese hat zum Inhalt, dass der Verein als Arbeitgeber den persönlichen Freibetrag der beschäftigten Mitarbeiter*in bei Vergütungsabrechnungen nutzen darf. Die Erklärungen sind auf jeden Fall bei bestehenden und weitergeführten Beschäftigungsverhältnissen für das Jahr 2021 einzuholen. Auch dann, wenn es bei der bisherigen Vergütungsregelung bzw. dem Vergütungsrahmen bleiben sollte.

Von besonderem Interesse dürfte auch die erfolgte Anhebung der bestehenden Freigrenze für die erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft sein. Bisher blieben viele Vereine von einer Körper- und auch Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich nur dann verschont, wenn die erzielten steuerschädlichen Jahreseinnahmen unter der Freigrenze von bisher 35.000 Euro lagen. Diese Freigrenze wird nun auf 45.000 Euro erhöht. Somit können gerade Vereine, die bislang schon Werbe- und steuerpflichtige Sponsoringeinnahmen aus Bewirtungsumsätzen erzielt haben, in weit größerem Umfang ertragssteuerfreie Umsätze erzielen.

Diese Vereinfachungsregelung wurde vom Gesetzgeber schon seit langem in § 64 Abs. 3 AO gesetzlich vorgesehen, um es gemeinnützigen Vereinen zu ermöglichen, dass gerade die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die neben der ideellen Tätigkeit unterhalten werden, bei moderaten erzielten Umsätzen bei der Gewinnbesteuerung hierfür von der Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden. Dennoch besteht die Rechtspflicht, entsprechend § 55 AO, auch die aus vorhandenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwirtschafteten Mittel für die eigentlichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die nun erfolgte und ab 2021 wirksame Erhöhung der maßgeblichen Freigrenze auf insgesamt 45.000 Euro soll künftig mit Wirkung ab 2021 dadurch auch die so genannten Mittelbeschaffungsbemühungen unterstützen.

Um die Einhaltung der Freigrenze zu überprüfen, sollten sämtliche steuerpflichtigen erzielten Einnahmen erfasst und in die Vereinsbuchführung aufgenommen werden. Eingeschlossen sind auch die Einnahmen in den einzelnen Abteilungen. Es ist sicher zu stellen, dass die erzielten Abteilungsumsätze gerade aus Bewirtungen usw. der Hauptbuchhaltung gemeldet wurden. Das gilt auch für Ausgabenachweise und Rechnungen. Es zählt das „Gesamtergebnis“ zur relevanten Beurteilung, ob die Freigrenze eingehalten wird oder nicht.

In der Mittelverwendung gibt es eine Vereinfachungsregelung. Bislang hat die Abgabenordnung konkret jedem gemeinnützigen Verein vorgeschrieben, die vorhandenen Kapitelreserven im Verein (etwa aus dem ideellen Bereich, Zweckbetrieb der Vermögensverwaltung bis hin zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) innerhalb von zwei Jahren einzusetzen. Ausnahmen konnten nur gewährt werden, wenn Rücklagen für bestimmte Zwecke gebildet wurden, um mit zeitlich größerem Abstand die angesammelten Geldmittel für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen (bspw. für Neuanschaffungen, Geländekauf, Ausbau von Anlagen). Gerade kleinere Vereine hatten damit gewisse Probleme. Bei der Rücklagenbildung konnte bisher nur mit der freien Rücklage ein gewisses Finanzpolster aufgebaut werden.
Die freie Rücklage ist und bleibt im Umfang dabei jedoch beschränkt. Die bisherigen Zeitvorgaben fallen nun für steuerbegünstigte Körperschaften weg. Voraussetzung ist, dass die erzielten jährlichen Einnahmen unter 45.000 Euro bleiben (§ 55 Abs. 1 Nummer 5 Satz 4 AO). Diese interessante Gesetzesänderung gilt übrigens mit Verkündung des Gesetzes und damit schon für das Fiskaljahr 2020. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung allgemein wird nicht tangiert. Nur werden Mittelverwendungsüberprüfungen bei Vereinsüberprüfungen wohl künftig entfallen, wenn ersichtlich ist, dass es sich jahresbezogen um eine kleine Körperschaft mit einer Grenze von 45.000 Euro handelt. Der mögliche Entzug der Gemeinnützigkeit wegen festgestellter Mittelfehlverwendung und Einhaltung der Zwei-Jahresfrist wird damit entschärft.

Im Bereich des geltenden Spendenrechts gibt es nur eine kleine Vereinfachungsvorgabe. Im Inland wird nun der vereinfachte Spendennachweis noch mehr begünstigt. Bei Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Vereine genügt für die eigenen steuerlichen Zwecke im Rahmen der eigenen Jahressteuer-Erklärung der Zahlungsnachweis über einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank oder Sparkasse bis zu einem Betrag von 300 Euro (§ 50 Abs. 4 EStDV). Bis zu diesem Betrag ist also nicht unbedingt eine amtliche Geld-Spendenbescheinigung erforderlich. Diese Nichtbeanstandungsgrenze gilt erst ab 01.01.2021.

Liebe Sportfreunde,
auch in 2021 werden wir alle zusammen die Herausforderungen im Trainings- und Spielbetrieb noch zu bewältigen haben. Viele Fragen sind noch ungeklärt; vielleicht sind auch einige Fragen noch nicht einmal bekannt.
Die vielen Diskussionen und Gespräche mit den zumeist ehrenamtlichen Personen in den Vereinen haben mir aber gezeigt, mit wie viel Begeisterung und auch Engagement gearbeitet wird; bei manchem Dissens in der Sachfrage aber immer sehr lösungs- und konsensorientiert.

Alle Mitarbeiter des HFV sind von den Leistungen der vielen ehren- und hauptamtlichen Personen überzeugt. Persönlich bin ich von den vielfältigen Leistungen immer wieder beeindruckt. Das Vereinswesen ist eine stabile Säule unserer gesamten Gesellschaft. Lassen Sie uns gemeinsam die Herausforderungen weiter angehen. Für das Jahr 2021 wünsche ich Ihnen alles Gute!

Mit sportlichen Grüßen
Christian Okun

UNSERE PARTNER