GSK Bergedorf: Einstweilige Verfügungen abgelehnt

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben den Antrag des GSK Bergedorf auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den HFV kostenpflichtig zurückgewiesen.

Mit dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung begehrte der GSK Bergedorf, wieder am Spielbetrieb des HFV in der Serie 2012 / 2013 teilnehmen zu dürfen.

Die ordentlichen Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Sportgerichts und des Verbandsgerichts überprüft und ausdrücklich festgestellt, dass sowohl die Vorschriften der Satzung als auch der RuVO rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Die gegen GSK Bergedorf verhängten Strafen, insbesondere der Ausschluss vom Spielbetrieb, sind in gesetzlich zulässiger Weise ohne Ermessensfehler ausgesprochen worden und sind weder willkürlich noch grob unbillig. Dabei wird insbesondere die Abwägung des Sport- und des Verbandsgerichts hinsichtlich der Interessen des GSK Bergedorf an der Teilnahme am Spielbetrieb mit dem Sicherheitsinteresse der Schiedsrichter als nicht zu beanstanden gewürdigt.

Empfindliche Strafen gegen Vereine zum Schutz der Schiedsrichter sind nach Auffassung der Zivilgerichte deshalb zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden.

Der HFV begrüßt die Entscheidungen des Land- und des Oberlandesgerichts Hamburg, wird dadurch nämlich dem Interesse des HFV Rechnung getragen, Gewalt von den Sportplätzen zu verbannen.

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