Liebe Sportfreunde,
die COVID-19-Pandemie hat bekanntlich auch den Fußball weiterhin fest im Griff. Auf dem außerordentlichen Verbandstag im vergangenen Juni wurden deshalb Regelungen in Bezug auf das Pass- und Vertragswesen getroffen, die gesonderte Regelungen zum Wechselrecht in der aktuell laufenden Wechselperiode mit sich bringen. Hier kommen Fragen auf, die wir beantworten wollen.
Sie können nach wie vor alle Anträge auf Spielberechtigungen stellen und auch Vertragsspielerverträge einreichen.
1.) Folgende Anträge werden von uns, wie bisher, zeitnah bearbeitet:
- Vertragsspielerverträge
- Anträge auf Erstausstellung
- Vereinswechsel mit Zustimmung zum Vereinswechsel
- Internationale Vereinswechsel
- Anträge auf Gastspielrecht
- Anträge auf nachträgliche Freigabe
2.) Folgende Anträge werden in der Einzelfallentscheidung bearbeitet. Hierbei kann sich die Bearbeitung verzögern:
- Anträge auf Zweitspielrecht
- Anträge auf Freiholung von A-Juniorenspielern bzw. B-Mädchenspielerinnen für den Erwachsenenbereich
- Rückversetzungen von Spieler / Spielerinnen
3.) Folgende Anträge werden derzeit nicht vom HFV bearbeitet, da dafür der Beginn des Spielbetriebes bzw. die Aufhebung der Corona-Sperre für den Spielbetrieb bekannt sein muss:
- Vereinswechsel ohne Zustimmung
Die Anträge müssen weiterhin über das DFBnet gestellt werden. Es besteht weiterhin nicht die Möglichkeit den Antrag an die HFV-Geschäftsstelle in Schriftform zu stellen.
Ausgenommen davon sind nachträgliche Freigaben, zu denen Sie weitere Informationen weiter unten finden.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde durch den außerordentlichen Verbandstag beschlossen, dass die durch die Pandemie bedingte Ausfallzeit des Spielbetriebs nicht auf die Wartefrist angerechnet wird.
Dazu ein Beispiel:
Gem. alter Regel würde ein Pflichtspielrecht zum 02.04.2021 im neuen Verein erteilt werden. Gem. der beschlossenen Änderung der Spielordnung und dem beispielhaften Spielbetriebsbeginn am 01.02.2021, wäre der Tag der Erteilung der Spielberechtigung der 02.07.2021. Die Wartefrist berechnet sich wie folgt:
- 6 Monate Wartefrist vom Tag des letzten Spiels
- Zzgl. pandemiebedingte Ausfallzeit des Spielbetriebs vom 26.10.2020 – 31.01.2021 (3 Monate und 6 Tage)
Da, nach heutigem Stand, noch kein Datum der Wiederaufnahme des Spielbetriebs festgelegt ist, kann der Zeitraum der Wartefrist nicht berechnet und die Anträge können daher nicht bearbeitet werden.
Der Hamburger Fußball-Verband hat die Einstellung des Spielbetriebs ab dem 26.10.2020 beschlossen. Dieses Datum gilt damit als Beginn der pandemiebedingten Ausfallzeit des Spielbetriebs.
Das Ende der Ausfallzeit ist definiert mit dem Tag, an dem die behördlichen Vorgaben der Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen einen regulären Wettbewerbsbetrieb wieder zulassen. Das Datum des Bundeslandes, welches zuletzt den Wettbewerbsbetrieb zulässt, ist dabei ausschlaggebend. Der HFV wird das Datum dann auch kommunizieren, sobald dieses konkret bekannt ist.
Wenn der Antrag auf Vereinswechsel elektronisch bei uns eingegangen ist, kann der Spieler/die Spielerin in Freundschaftsspielen eingesetzt werden. Dazu kann der Spieler / die Spielerin entsprechend als freier Spieler im DFBnet Spielbericht erfasst werden.
Aktuell ist das Durchführen von Freundschaftsspielen deutschlandweit verboten. Sobald es nach den behördlichen Vorgaben möglich ist, können Freundschaftsspiele durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass diese Freundschaftsspiele, so wie bisher, über das DFBnet angelegt werden müssten!
Wenn Ihnen eine nachträgliche Freigabe vorliegt, müssen Sie diese zur Bearbeitung an unseren Mitarbeiter Christian Böckl (christian.boeckl@hfv.de) per E-Mail senden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Vereinswechsel im Vorweg im DFBnet gestellt haben müssen. Beachten Sie außerdem, dass Sie die nachträgliche Freigabe zusammen mit den Unterlagen zum Vereinswechsel aufbewahren und bei einer Prüfung vorlegen müssen.
Achtung: Bei folgender Auskunft erfolgt lediglich ein Hinweis in Bezug auf das Spielrecht, nicht auf das Arbeitsrecht!
Der*die Spieler*in, erhält erst ein Pflichtspielrecht mit Beginn des Arbeitsvertrages. Sofern Sie also mit dem*der Vertragsspieler*in einen späteren Beginn vereinbaren, erhält der*die Spieler*in bis dahin auch keine Pflichtspielberechtigung. Gleichzeitig muss der Beginn des Vertrages innerhalb der Wechselperiode liegen, ansonsten erhält der*die Spieler*in erst ein Spielrecht zur nächsten Wechselperiode im Sommer. Wir empfehlen daher, auf derartige Klauseln zu verzichten.
Bitte beachten Sie, dass das Schließen eines Arbeitsvertrages bei einer fehlenden Freigabe in der Wechselperiode II (Wechselperiode im Winter) nicht dazu führt, dass die Wartefrist aufgehoben wird.
Sie haben noch weitere Fragen in Bezug auf das Pass- und Vertragswesen? Unser Mitarbeiter Christian Böckl steht Ihnen gerne zur Verfügung, Sie erreichen ihn per E-Mail (christian.boeckl@hfv.de) sowie montags und freitags von 10.00 – 12.00 Uhr und mittwochs von 14.00 – 16.00 Uhr auch telefonisch (040-675 870 14).