Einspruch des Hamm United F.C. gegen die Ansetzung der Aufstiegsspiele zur Oberliga

Beschluss

Betrifft: Einspruch des Hamm United F.C. gegen die Ansetzung der Aufstiegsspiele zur Oberliga

vom 27.05.2016

1) Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3) Die Einspruchsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten i.H.v. € 35,- trägt der Einspruchsführer.

4) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Der Einspruch richtet sich gegen die für den 27.05.16 und den 01.06.2016 vom HFV angesetzten Aufstiegsspiele von der Landesliga in die Oberliga.

Jene Spielansetzungen, bei denen es sich um Verwaltungsmaßnahmen handelt, gegen die gem. § 28 Abs. 1 RuVO das Rechtsmittel des Einspruchs statthaft ist, sind dem Einspruchsführer am 23.05.2016 über das elektronische Postfach bekannt ge-geben worden (§ 6 Abs. 4 RuVO).

Gem. § 28 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 8.2. betrug die Beschwerdefrist vorliegend zwei Tage, da es sich um die Ansetzung von Aufstiegsspielen handelte. Sie lief somit mit Ablauf des 25.05.2016 ab.

Der Einspruchsführer hat seine Beschwerde am 26.05.2016 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwer-fen.

Da der Einspruch somit keine Aussicht auf Erfolg hatte, war auch der Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die betreffenden Aufstiegsspiele abzusetzen, unbegründet und somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 39, 40 RuVO.

Mittig
Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts

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