Deutliches Bekenntnis zum Ehrenamt

Bundestag und Bundesrat haben ein „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ beschlossen, das rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft tritt. In dem Gesetz geht es um deutliche Verbesserungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und gemeinnützige Vereine, Organisationen und Stiftungen im steuer- und zivilrechtlichen Bereich.
Durch eine verbesserte steuerliche Förderung und eine Optimierung bei den Haftungsregelungen des Zivilrechtes wird die gesellschaftliche Anerkennung der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck gebracht.
Die Steuermindereinnahmen für den Fiskus liegen bei 110 Mio. € jährlich.

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wurde von 2100 € auf 2400 € erhöht.

Sonstige in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen ehrenamtlich Tätige erhalten die Ehrenamtspauschale, welche wir von 500 € auf 720 € angehoben haben. Einnahmen unterhalb dieser Grenzen unterliegen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht.

Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 35.000 € auf 45.000 € angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.

Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der Abgabenordnung entspricht.

In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.

Vorgesehen ist eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage.

Das Gesetz erweitert die besonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder wurden besondere Haftungsvorschriften geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Damit wird die Haftung der ehrenamtlich Tätigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Nunmehr sollten unsere Vereine von diesem Gesetz entsprechenden Gebrauch machen.

Dirk Fischer, HFV-Präsident

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