Betrifft: Berufung des Bramfelder SV gegen die Entscheidung des Sportgerichts vom
14.9.2016 betreffend das Spiel Nummer 031 013 077 vom 3.9.16 zwischen
Wellingsbüttel und Bramfelder SV
( Sperre des Spielers Ljeutrim Sulejmani für 6 Pflichtspiele / bis 27.10.16 für
Freundschaftsspiele)
Kostenbeschluss
gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 26.10.16
1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr 100,00 €
erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Begründung:
Der Berufungsführer hat wegen der langen Verfahrensdauer die Berufung schriftlich zurückgenommen.
Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Gemäß §§ 39 und 40 RuVO war die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € zu erstatten. Kosten waren nicht zu erheben
Die Einbehaltung von 50,00 € Berufungsgebühr ist deshalb begründet, weil dem Berufungsführer ein Mitverschulden anzulasten ist. Er hätte die einstweilige Aussetzung der Sperre beantragen können.
Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts