Beschwerde SC Ellerau gegen den Beschluss des VJA vom 2.2.2016

Beschwerde SC Ellerau gegen den Beschluss des VJA vom 2.2.2016 ( Ablehnung des Antrags auf Freigabe der A-Junioren Till Schlichting, Max Jacobi und Bernard Mlinac für die 2. Ligamannschaft )

Urteil

1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € trägt der Beschwerdeführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Am 17.1.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Freigabe der A-Juniorenspieler Till Schlichting, Max Jacobi und Bernard Mlinac für die 2. Ligamannschaft. Der Spieler Schlichting ist seit dem 11.2.2015 und der Spieler Jakobi seit dem 10.8.2014 für die A-Junioren des Beschwerdeführers spielberechtigt. Der Spieler Mlinac ist seit De-zember 2015 Mitglied beim Beschwerdeführer und hat zwischenzeitlich ebenfalls eine Spielerlaubnjs für die A-Junioren des Beschwerdeführers.

Im Mai 2015 beschloss der Beschwerdeführer, keine A-Juniorenmannschaft für die Serie 2015 / 2016 zu melden und die A-Juniorenspieler in die 2. Ligamannschaft ein-zubauen, um diese weiterhin am Spielbetrieb zu halten. So wurden 8 Spieler, die die Voraussetzung für die Freiholung in die 2. Mannschaft gemäß § 28 (2) JO n.F. erfüll-ten, dort spielberechtigt. Aufgefüllt wurde die 2. Ligamannschaft durch Spieler der 3. Ligamannschaft. Die 3. Ligamannschaft nimmt weiterhin am Spielbetrieb teil.

Für eine A-Juniorenmannschaft gab es danach beim Beschwerdeführer nicht mehr genügend Spieler. Spielmöglichkeiten der restlichen Spieler in anderen Vereinen in näherer Umgebung waren gegeben. Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen noch bewiesen, dass ein Wechsel zu anderen Vereinen nicht zumutbar für die Spie-ler gewesen bzw. auch dort eine Spielmöglichkeit nicht gegeben wäre.

Der Beschwerdeführer hätte nach eigenen Bekundungen ohne Freiholungen ausrei-chend Spieler für eine A-Junioren ( 12 Spieler ) für die Serie 2015 / 2016.

Eine ausreichende Begründung, warum für die hier betroffenen Spieler eine Freiho-lung erst im Januar 2016 beantragt wurde, konnte vom Beschwerdeführer nicht ge-geben werden und lässt den Schluss zu, dass aus der 2. Ligamannschaft in der Wechselperiode II Spieler ausgeschieden sind und diese Mannschaft mit den hier betroffenen Spielern aufgefüllt werden sollte.

Das Verbandsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Aus-nahmen der Vorschrift des § 28 (2) JO n.F. nur unter ganz besonderen Umständen zuzulassen sind. Durch diese Norm soll die „Institution A-Junioren“ geschützt und ein Abwerben verhindert werden ( Urteil des Verbandsgerichts vom 18.11.2015 ). Ledig-lich beim Vorliegen besondere Härtefälle können Ausnahmen zugelassen werden. Diese besonderen Härtefälle sind vom Beschwerdeführer weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Gegenteil wird gerade hier ersichtlich, dass die A-Junioren zugunsten der 2. Li-gamannschaft aufgegeben und andere Spielmöglichkeiten für die hier betroffenen Spieler nicht gesucht wurden.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass er die Entscheidung vor Änderung des § 28 JO im Mai 2015 getroffen hatte. Die vom Jugendverbandstag im April 2015 beschlossene Änderung des § 28 (2) JO war wesentlich weitergehend, als sie im Juni 2015 vom Verbandstag beschlossen wurde. Der Beschwerdeführer kann daher auch keinen Vertrauensschutz genießen.

Hinsichtlich des Spielers Mlinac greifen die Argumente des Beschwerdeführers nicht, da dieser erst im Dezember 2015 zum Beschwerdeführer kam.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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