Beschwerde gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 26.07.2018

Urteil

Betrifft: Beschwerde gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 26.07.2018
(Nachträgliche Hochstufung von der Kreisliga in die Bezirksliga)

1. Die Beschwerde des TuS Berne gegen die Entscheidung des Spielausschus-ses vom 26.07.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegebühr ist verfallen.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 gehen zu Lasten des TuS Berne.

Die zulässige Beschwerde des TuS Berne gegen die Entscheidung des Spielaus-schusses hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Schreiben vom 25.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Spielaus-schuss die 2. Herrenmannschaft von der Kreisliga in die Bezirksliga Ost hochzustu-fen, da nach dem Rückzug der 2. Herrenmannschaft des SV Curslack-Neuengamme dort ein Platz freigeworden sei. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Antrag auch darauf, dass es in der Vergangenheit zu einer Hochstufung von Mannschaften aufgrund des Rückzugs von anderen Mannschaften aus höheren Ligen gekommen sei.

Mit Bescheid vom 26.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Spiel-ausschuss abgelehnt und zur Begründung auf die Regelung des Punktes 3.11 der Durchführungsbestimmungen (DBest) verwiesen.

Der Beschwerde muss der Erfolg versagt bleiben. Einen Anspruch aus der Satzung und den Ordnungen des HFV besteht nicht. Die Möglichkeit der Höherstufung ist dort nicht geregelt.

Allein auf Punkt 3.11 DBest kann die Ablehnung allerdings nicht gestützt werden. Punkt 3.11 DBest regelt die Folgen einer Zurückziehung von Mannschaften und nicht, wann einem Antrag auf Höherstufung stattzugeben ist. Wird eine Mannschaft während der Serie zurückgezogen, rückt die zurückgezogene Mannschaft ans Ende der Tabelle.

Nach § 19 SpO beginnt die Spielzeit am 1. Juli jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Wenn in Punkt 3.11 DBest von „Serie“ gesprochen wird, ist damit die Spielzeit gemeint. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Serie erst mit dem ersten Pflichtspieltag beginnt, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

Der Rückzug der 2. Herrenmannschaft des SV Curslack-Neuengamme erfolgte im Juli 2018 und damit in der Spielzeit 2018/2019. Zum Zeitpunkt der Zurückziehung hatte der Spielausschuss die Staffeleinteilungen bereits vorgenommen und die Spielpläne veröffentlicht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Hochstufung der 2. Herrenmannschaft in die Bezirksliga wurde damit während der bereits laufenden Spielzeit gestellt.

Nach § 16 Abs. 4 der SpO obliegt dem Spielausschuss die Einteilung der Mann-schaften nach billigem Ermessen. In zumindest analoger Anwendung dieser Rege-lung musste der Spielausschuss auch über den Antrag des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen entscheiden.

Eine Ermessensentscheidung kann vom Verbandsgericht nur dann korrigiert werden, wenn sich bei Prüfung der Sachlage herausstellt, dass nur eine Entscheidung er-messensfehlerfrei gewesen wäre, sich also das Ermessen des Spielausschusses auf Null reduziert hat. Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 hat der Spielausschussvorsitzende erläutert, welche Beweggründe zur Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers geführt haben. So wurde ausgeführt, dass es in der laufenden Saison zu einer Viel-zahl von Zurückziehungen von Mannschaften gekommen sei. Von den Bezirksligen bis zur Kreisklasse B habe es insgesamt 15 Zurückziehungen gegeben. Eine Hoch-stufung der 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers hätte dazu geführt, dass in der Kreisligastaffel, in der die 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers eingeteilt war, ebenfalls wieder ein Platz freigeworden wäre. Konsequenterweise hätte der Spielausschuss dann auch Anträgen von anderen Vereinen, die für eine Hochstufung in Frage gekommen wären, eine Hochstufung stattgeben müssen. Letztlich hätte am Ende eine der Kreisklassen B völlig überflüssig werden können. Vor dem Hintergrund, dass alle Mitgliedsvereine des HFV nach der Veröffentlichung der Spielpläne für die jeweiligen Ligen ihre Saisonplanung ausrichten und teilweise auch schon z. B. Spielpläne für Vereinsmitglieder hätten drucken lassen, wäre der mit einer Hochstu-fung der 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers verbundene Aufwand (Neu-einteilung der Staffeln, Änderung sämtlicher Spielpläne etc.) nicht gerechtfertigt ge-wesen.

Aus der Schilderung des Spielausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ging einwandfrei hervor, dass sich der Spielausschuss Gedanken über den Antrag des Beschwerdeführers gemacht hatte und aus nachvollziehbaren Gründen diesen Antrag abgelehnt hat. Ein Ermessensfehlgebrauch scheidet daher aus. Eine Er-messensreduzierung auf Null lag zugunsten des Beschwerdeführers nicht vor.

Auf den vom Beschwerdeführer im Antrag auf Hochstufung aufgeführten Vergleichs-fall kann nicht Bezug genommen werden. Im damaligen Fall konnte einem entspre-chenden Antrag auf Hochstufung stattgegeben werden, weil es für die damalige Sai-son nur zwei Zurückziehungen gegeben hatte und eine Hochstufung daher ohne größeren Aufwand durchgeführt werden konnte.

Die Kosten des Verfahrens waren dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 RuVO aufzuerlegen. Die Entscheidung über den Verfall der Beschwerdegebühr beruht auf § 39 Abs. 2 RuVO.

Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht gegeben (§ 23 Abs. 2 RuVO).

Chrubassik
Stv. Vorsitzender des Verbandsgerichts

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