Beschwerde des Wedeler Turn- und Sportvereins gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 18.10.2017

Urteil

Betrifft: Beschwerde des Wedeler Turn- und Sportvereins gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 18.10.2017 ( Erteilung der Spielberechtigung zum 24.7.2017 für den Spieler Tarik Cosgun für FC Süderelbe )

im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 (4) RuVO am 17.1.2018

1.) Die Entscheidung des Spielausschusses wird aufgehoben. Die Spielerlaubnis für den Spieler Tarik Cosgun wird mit Wirkung ab 18.10.2017 entzogen. Eine Spielerlaubnis für den FC Süderelbe ist vom Spielausschuss neu zu erteilen.

2.) Die Beschwerdegebühr wird zur Hälfte erstattet. Die Verfahrenskosten in Höhe von 40,00 € trägt der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Entscheidung des Spielausschusses anzugreifen, obwohl der Beschwerdeführer an dem Verfahren auf Prüfung der erteilten Spielerlaubnis für den Spieler Cosgun formell nicht beteiligt war.

Der Beschwerdeführer hatte gegen die Wertung des Spiels gegen FC Süde-relbe, bei dem der Spieler Cosgun eingesetzt worden war, Protest eingelegt. Das Verfahren vom Sportgericht wurde ausgesetzt, um das Ergebnis im Ver-fahren vor dem Spielausschuss abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat ein materielles Interesse am Ausgang des Verfahrens vor dem Spielausschuss, da dieses Ergebnis die Begründetheit bzw. Unbegründetheit des Protests be-stimmt. Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 28.6.2006 ( XII ZB 9/04 ) ist eine Beschwer des Beschwerdeführers danach gegeben und es be-steht die formelle Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln.

Das Verbandsgericht weist darauf hin, dass diese Möglichkeit zur Einlegung der Beschwerde nur den Vereinen zusteht, die form- und fristgerecht Protest gegen Spielwertungen erhoben haben.

2. Am 10.4.2017 schlossen der Spieler Cosgun und der TuS Dassendorf einen Vertragsspielervertrag für die Saison 2017 / 2018. Dieser Vertag wurde dem HFV am 12.4.2017 angezeigt.
Am 27.4.2017 reichte der Spieler Cosgun beim TuS Dassendorf ein Schrei-ben ein, mit dem die Vereinsmitgliedschaft beim TuS Dassendorf gekündigt und die Abmeldung vom Spielbetrieb erklärt wurde. Das Schreiben ist nicht unterzeichnet. Der Empfang des Schreibens wurde vom TuS Dassendorf quittiert.

Der Spieler Cosgun bestritt sein letztes Spiel für den TuS Dassendorf am 14.4.2017

Am 20.7.2017 schlossen der TuS Dassendorf und der Spieler Cosgun einen Aufhebungsvertrag ab, mit dem der Vertragsspielervertrag vom 10.4.2017 aufgehoben wurde. Dieser Aufhebungsvertrag wurde dem HFV am 24.7.2017 angezeigt. Gleichzeitig wurde vom FC Süderelbe der Antrag auf Erteilung ei-ner Spielberechtigung als Amateur gestellt.

Der Spielausschuss erteilte daraufhin eine Spielberechtigung für den Spieler Cosgun ab 24.7.2017. Der Spieler Cosgun wurde vom FC Süderelbe seit dem 24.7.2017 in Pflichtspielen eingesetzt.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Wertung des Spiels gegen FC Süderelbe Protest eingelegt hatte, widerrief der Spielausschuss die Spielbe-rechtigung ab 24.7.2017 und verhandelte darüber am 18.10.2017.

Der Spielausschuss hob in dieser Verhandlung seinen Widerruf auf und be-stätigte die zunächst erteilte Spielberechtigung als Amateur ab dem 24.7.2017.

Der FC Süderelbe trägt vor, ihn treffe keinerlei Verschulden an einer etwaigen falschen Erteilung der Spielberechtigung.

3. Der Spielausschuss begründet seine Entscheidung mit dem Hinweis auf § 11 lit. g Absatz 2 SpO. Er ist der Auffassung, dass die Abmeldung des Spielers Cosgun ordnungsgemäß war und § 11 lit. g Absatz 2 SpO für diesen Fall gel-te. Diese Vorschrift lautet:

Eine Abmeldung vom Spielbetrieb während eines laufenden Vertrages kann hinsichtlich eines zukünftigen Wechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler oder die Spielerin nach der Ab-meldung nicht mehr gespielt haben.

4. Die Rechtsauffassung des Spielausschusses ist unzutreffend.

a) Der Spieler Cosgun hat sich unter dem 27.4.2017 nicht wirksam vom Spielbetrieb abgemeldet. Eine Abmeldung vom Spielbetrieb bedarf gemäß § 8 Ziffer 1 Unterpunkt 1.4 SpO der Schriftform. Ansonsten ist die Regelung für die Übersendung per Einschreiben nicht verständlich. Da die Abmeldung auch eine weitreichende einseitige empfangs-bedürftige Willenserklärung ist, bedarf sie der Unterschrift des sich vom Spielbetrieb abmeldenden Spielers. Hieran fehlt es bei dem Schreiben vom 27.4.2017. Die „Abmeldung“ ist unwirksam. Sie wurde auch nicht vom TuS Dassendorf bestätigt. Vielmehr wurde lediglich und ausdrücklich nur der Erhalt des Schreibens quittiert. Hierauf kommt es allerdings auch nicht an, da die Spielerlaubnis für den Ver-tragsspieler Cosgun wegen des noch bestehenden Vertrages nicht beendet werden konnte.

b) Erst durch den Aufhebungsvertrag vom 20.7.2017 ist gemäß § 11 lit. g Absatz 1 SpO die Spielberechtigung für den Spieler Cosgun erlo-schen.

c) Da der Spieler Cosgun als Amateur für den FC Süderelbe spielen soll-te, gelten für ihn die Vorschriften über den Wechsel von Amateuren, d.h. § 8 SpO ( § 11 SpO ). Dieses ergibt sich aus § 11 a Ziffer 11 SpO. Danach muss eine Abmeldung vom Spielbetreib zum 30.6.17 vorgelegen haben. Wie dargelegt, entspricht das Schreiben des Spie-lers Cosgun vom 27.4.2017 nicht einer ordnungsgemäßen Abmeldung vom Spielbetrieb. Selbst wenn die „Abmeldung“ vom 27.4.2017 ord-nungsgemäß wäre, würde die Spielberechtigung gemäß § 11 lit. g Ab-satz 1 SpO erst mit Vertragsende, also am 20.7.2017 beendet sein.

d) § 11 lit. g Absatz 2 SpO findet hier keine Anwendung. Aus dem Wort-laut dieser Vorschrift ergibt sich, dass sie nur anwendbar ist bei späte-ren weiteren Wechseln als Amateur und eben nicht für den Wechsel als Vertragsspieler mit Statusänderung.

Die Spielerlaubnis zum 24.7.2017 ist demnach zu Unrecht erteilt worden. Sie ist daher gemäß § 4 Ziffer 8 SpO für die Zukunft zu widerrufen. Da die Ent-scheidung vom Spielausschuss am 18.10.2017 gefällt wurde, gilt der Widerruf ab diesem Tage.

5. Ein Widerruf auch für die Vergangenheit ab 24.7.2017 bis 17.10.2017 ist ge-mäß § 4 Ziffer 8 SpO nicht möglich.

a) Ein rückwirkender Widerruf ist zur Aufrechterhaltung eines ordnungs-gemäßen Spielbetriebs nicht erforderlich.

b) Der FC Süderelbe und der Spieler Cosgun haben weder durch arglis-tige Täuschung noch durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Spielberechtigung erhalten. Sämtliche Unterlagen, die zum Ver-einswechsel mit Statusveränderung erforderlich sind, wurden einge-reicht.

c) Dem FC Süderelbe und dem Spieler Cosgun kann nicht vorgehalten werden, dass sie grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit einer Erteilung der Spielberechtigung zum 24.7.2017 nicht erkannten, denn nicht einmal der Spielausschuss hatte die Rechtswidrigkeit erkannt und hat die Spielberechtigung zum 24.7.2017 erteilt, obwohl ihm sämtliche re-levanten Unterlagen vorlagen.

6. Die Frage des verschuldeten Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers und eine damit verbundene Wirkung eines Protestes sind vom Verbandsge-richt in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Für etwaige Proteste, die Spiele nach dem 18.10.2017 betreffen wird das zuständige Rechtsorgan jedoch zu beachten haben, dass der Spielausschuss die Erteilung der Spielberechtigung ab 24.7.2017 wiederum als rechtmäßig ansah.

Danach war die Entscheidung des Spielausschusses mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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