Beschwerde des Wedeler Turn- und Sportvereins gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 18.10.2017

Beschluss

Beschwerde des Wedeler Turn- und Sportvereins gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 18.10.2017
( Erteilung der Spielberechtigung zum 24.7.2017 für den Spieler Tarik Cosgun für FC Süderelbe )

Die Begründung im Urteil vom 17.1.2018 wird aufgrund neuer Erkenntnisse teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Entscheidung des Spielausschusses anzugreifen, obwohl der Beschwerdeführer an dem Verfahren auf Prüfung der erteilten Spielerlaubnis für den Spieler Cosgun formell nicht beteiligt war.

Der Beschwerdeführer hatte gegen die Wertung des Spiels gegen FC Süde-relbe, bei dem der Spieler Cosgun eingesetzt worden war, Protest eingelegt. Das Verfahren vom Sportgericht wurde ausgesetzt, um das Ergebnis im Ver-fahren vor dem Spielausschuss abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat ein materielles Interesse am Ausgang des Verfahrens vor dem Spielausschuss, da dieses Ergebnis die Begründetheit bzw. Unbegründetheit des Protests be-stimmt. Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 28.6.2006 ( XII ZB 9/04 ) ist eine Beschwer des Beschwerdeführers danach gegeben und es be-steht die formelle Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln.

Das Verbandsgericht weist darauf hin, dass diese Möglichkeit zur Einlegung der Beschwerde nur den Vereinen zusteht, die form- und fristgerecht Protest gegen Spielwertungen erhoben haben.

2. Am 10.4.2017 schlossen der Spieler Cosgun und der TuS Dassendorf einen Vertragsspielervertrag für die Saison 2017 / 2018. Dieser Vertag wurde dem HFV am 12.4.2017 angezeigt.
Am 27.4.2017 reichte der Spieler Cosgun beim TuS Dassendorf ein Schrei-ben ein, mit dem die Vereinsmitgliedschaft beim TuS Dassendorf gekündigt und die Abmeldung vom Spielbetrieb erklärt wurde. Das Schreiben ist nicht unterzeichnet. Der Empfang des Schreibens wurde vom TuS Dassendorf quittiert.

Der Spieler Cosgun bestritt sein letztes Spiel für den TuS Dassendorf am 14.4.2017

Am 20.7.2017 schlossen der TuS Dassendorf und der Spieler Cosgun einen Aufhebungsvertrag ab, mit dem der Vertragsspielervertrag vom 10.4.2017 aufgehoben wurde. Dieser Aufhebungsvertrag wurde dem HFV am 24.7.2017 angezeigt. Gleichzeitig wurde vom FC Süderelbe der Antrag auf Erteilung ei-ner Spielberechtigung als Amateur gestellt.

Der Spielausschuss erteilte daraufhin eine Spielberechtigung für den Spieler Cosgun ab 24.7.2017. Der Spieler Cosgun wurde vom FC Süderelbe seit dem 24.7.2017 in Pflichtspielen eingesetzt.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Wertung des Spiels gegen FC Süderelbe Protest eingelegt hatte, widerrief der Spielausschuss die Spielbe-rechtigung ab 24.7.2017 und verhandelte darüber am 18.10.2017.

Der Spielausschuss hob in dieser Verhandlung seinen Widerruf auf und be-stätigte die zunächst erteilte Spielberechtigung als Amateur ab dem 24.7.2017.

Der FC Süderelbe trägt vor, ihn treffe keinerlei Verschulden an einer etwaigen falschen Erteilung der Spielberechtigung.

3. Die Erteilung einer Spielberechtigung durch den Spielausschusses zum 24.7.2018 ist nicht begründet.

a) Der Spieler Cosgun hat sich unter dem 27.4.2017 nicht wirksam vom Spielbetrieb abgemeldet. Eine Abmeldung vom Spielbetrieb bedarf gemäß § 8 Ziffer 1 Unterpunkt 1.4 SpO der Schriftform. Ansonsten ist die Regelung für die Übersendung per Einschreiben nicht verständlich. Da die Abmeldung auch eine weitreichende einseitige empfangs-bedürftige Willenserklärung ist, bedarf sie der Unterschrift des sich vom Spielbetrieb abmeldenden Spielers. Hieran fehlt es bei dem Schreiben vom 27.4.2017. Die „Abmeldung“ ist unwirksam. Sie wurde auch nicht vom TuS Dassendorf bestätigt. Vielmehr wurde lediglich und ausdrücklich nur der Erhalt des Schreibens quittiert.

b) Erst mit der Anzeige des Aufhebungsvertrages vom 20.7.2017 ist ge-mäß § 11 lit. g Absatz 1 SpO die Spielberechtigung für den Spieler Cosgun erloschen. Dieses war am 24.7.2017 der Fall.

c) Gemäß § 11 lit. g Absatz 2 SpO ist auf den Zeitpunkt der Abmeldung vom Spielbetrieb für die Erteilung einer neuen Spielberechtigung ab-zustellen, wenn nach einer früheren ( wirksamen ) Abmeldung vom Spielbetrieb keine Spiele mehr ausgetragen wurden. An einer wirksa-men Abmeldung fehlt es hier, so dass nicht auf den Zeitpunkt der Ab-meldung zurückgegriffen werden konnte.

d) Die Spielerlaubnis zum 24.7.2017 ist demnach zu Unrecht erteilt wor-den. Sie ist daher gemäß § 4 Ziffer 8 SpO für die Zukunft zu widerru-fen. Da die Entscheidung vom Spielausschuss am 18.10.2017 gefällt wurde, gilt der Widerruf ab diesem Tage.

4. Ein Widerruf auch für die Vergangenheit ab 24.7.2017 bis 17.10.2017 ist ge-mäß § 4 Ziffer 8 SpO nicht möglich.

a) Ein rückwirkender Widerruf ist zur Aufrechterhaltung eines ordnungs-gemäßen Spielbetriebs nicht erforderlich.

b) Der FC Süderelbe und der Spieler Cosgun haben weder durch arglis-tige Täuschung noch durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Spielberechtigung erhalten. Sämtliche Unterlagen, die zum Ver-einswechsel mit Statusveränderung erforderlich sind, wurden einge-reicht.

c) Dem FC Süderelbe und dem Spieler Cosgun kann nicht vorgehalten werden, dass sie grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit einer Erteilung der Spielberechtigung zum 24.7.2017 nicht erkannten, denn nicht einmal der Spielausschuss hatte die Rechtswidrigkeit erkannt und hat die Spielberechtigung zum 24.7.2017 erteilt, obwohl ihm sämtliche re-levanten Unterlagen vorlagen.

5. Die Frage des verschuldeten Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers und eine damit verbundene Wirkung eines Protestes sind vom Verbandsge-richt in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Für etwaige Proteste, die Spiele nach dem 18.10.2017 betreffen wird das zuständige Rechtsorgan jedoch zu beachten haben, dass der Spielausschuss die Erteilung der Spielberechtigung ab 24.7.2017 wiederum als rechtmäßig ansah.

Danach war die Entscheidung des Spielausschusses mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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