Beschwerde des TuS Osdorf gegen die Verwaltungsentscheidung des Spielausschusses vom 13.5.2015

Urteil

Betrifft: Beschwerde des TuS Osdorf gegen die Verwaltungsentscheidung des Spielausschusses vom 13.5.2015
( Anordnung von 2 Entscheidungsspielen und Anwendung der „Auswärtstorregelung“ zur Ermittlung eines Aufsteigers zur Oberliga Hamburg )

im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 ( 5 ) RuVO

vom 28.5.2015

1.) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anordnung von
Hin- und Rückspiel richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Verwaltungsentscheidung des Spielausschusses, mit der die
„Auswärtstorregelung“ angeordnet wurde, aufgehoben.

2.) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 30,00 € erstattet. Die restliche
Beschwerdegebühr in Höhe von 45,00 € ist verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 trägt der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 7 ( sieben ) Tagen nach
Bekanntgabe schriftlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist teilweise begründet.

Zur Ermittlung eines weiteren Aufsteigers aus den Landesligen in die Oberliga Hamburg hatte der Spielausschuss durch Verwaltungsentscheidung am 13.5.2015 beschlossen, diesen durch zwei Entscheidungsspiele ermitteln zu lassen ( Hin- und Rückspiel ). Diese Entscheidung wurde den betreffenden Vereinen am 13.5.2015 in der Form mitgeteilt, dass sie die Ansetzung von zwei Spielen am 24.5.und 31.5.2015 erhielten. Der Beschwerdeführer einigte sich danach mit dem gegnerischen Verein auf die Verlegung beider Spiele auf den 22.5. und 30.5.2015. Dieses wurde dem Spielausschuss mitgeteilt, der die Spielverlegungen bestätigte. Das erste der Entscheidungsspiele wurde wie angesetzt ausgetragen. Am 26.5.2015 veröffentlichte der Spielausschuss den Beschluss, wonach der Aufsteiger in zwei Spielen ermittelt werden soll. Weiterhin wurde beschlossen, dass die auswärts geschossenen Tore im Falle eines Gleichstandes doppelt gezählt werden. Weder der Beschluss vom 13.5.2015 noch der vom 26.5.2015 waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Mit formgerechter Beschwerdeschrift vom 27.5.2015 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung von zwei Entscheidungsspielen und die Torwertung.

Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden.

Gemäß § 22 (6) RuVO muss eine Verwaltungsentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Daran fehlt es hier. Die Rechtsmittelfrist konnte daher weder am 13.5.2015 noch am 26.5.2015 zu laufen beginnen.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

In § 20 (3) Satz 1 SpO ist die Aufstiegsregelung festgelegt. Dem Spielausschuss wird jedoch in § 20 (3) Satz 3 SpO die Möglichkeit eingeräumt, abweichende Regelungen zu treffen. Hiervon hat der Spielausschuss Gebrauch gemacht. Diese von der normierten Regelung abweichende Ermittlung des Aufsteigers hätte vor Austragung der beiden Spiele bekanntgegeben werden müssen. Die Bekanntgabe erfolgte hinsichtlich der Anordnung von Hin- und Rückspiel vor Austragung des ersten Spiels am 13.5.2015. Die Bekanntgabe der „Auswärtstorregelung“ jedoch nach Austragung des ersten Spiels am 26.5.2015

Der Beschwerdeführer hatte am 13.5.2015 Kenntnis davon, dass zwei Spiele in Form von Hin- und Rückspiel ausgetragen werden sollten. Er hatte sich damit konkludent einverstanden erklärt, indem er die Vereinbarung mit dem gegnerischen Verein über die Spielverlegung traf. Es wäre treuwidrig und mit dem sportlichen Gedanken nicht zu vereinbaren, wenn der Beschwerdeführer sich nach Austragung des ersten Spiels gegen sein zuvor getätigtes Einverständnis wenden könnte. Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach alle Beteiligten davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer mit zwei Entscheidungsspielen einverstanden war. Es ist allgemeiner Grundsatz, dass niemand sich darauf berufen kann, was im Gegensatz zu seinem früheren Verhalten steht ( venire contra factum proprium ). Der Beschwerdeführer kann sich danach nicht mit Erfolg gegen die Ansetzung von Hin- und Rückspiel wenden. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der „Auswärtstorregelung“ wendet, ist sein Rechtsmittel begründet.

Die Bekanntgabe der Entscheidung des Spielausschusses erfolgte erstmals nach Austragung des Hinspiels. Seitens des Beschwerdeführers konnte daher kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden. Damit sich die beteiligten Mannschaften auf diese Regelung einstellen können, ist es zwingende Voraussetzung, dass diese Regelungen vor Austragung des ersten Spiels mitgeteilt werden.

Eine allgemeine Regelung, dass die „Auswärtstorregelung“ im Zweifel und mangels anderer Bestimmungen immer gilt, ist nicht ersichtlich. In den DFB-Richtlinien zur Ermittlung eines Siegers wird diese Möglichkeit nicht zwingend festgeschrieben.

Daraus ergibt sich, dass ein Rückspiel auszutragen ist. Ist das Gesamtergebnis beider Spiele unentschieden, so ist das Rückspiel zu verlängern. Ist das Ergebnis danach immer noch unentschieden, findet ein Strafstoßschießen bis zur Entscheidung statt.

Die Verwaltungsentscheidung des Spielausschusses war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

Weiter Zu

UNSERE PARTNER