Beschwerde des TSV DUWO 08 gegen die Einteilung der 1. Senioren durch den SpA

Urteil

Betrifft: Beschwerde des TSV DUWO 08 gegen die Einteilung der 1. Senioren durch den Spielausschuss am 1.9.2016 in die Staffel S 52

im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 ( 4 ) RuVO
vom 20.9.2016

1.) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Spielausschusses vom 1.9.2016 aufgehoben und der Beschwerdeführer der Staffel S 53 zugeteilt.

2.) Die Beschwerdegebühr wird erstattet. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Spielausschuss hatte die 1. Senioren des Beschwerdeführers in die Staffel S 52 eingeteilt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde die Entscheidung des Spielausschusses durch das Verbandsgericht mit Urteil vom 29.7.2016 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der vom Verbandsgericht aufge-stellten Kriterien an den Spielausschuss zurückverwiesen.

Das Verbandsgericht hatte in dem Urteil darauf verwiesen, dass der Bestandsschutz und auch regionale Gesichtspunkte zwingend zu beachten sind. Durch Entscheidung vom 1.9.2016 hat der Spielausschuss den Beschwerdeführer wiederum in die S 52 eingeteilt. In seiner Entscheidung ist der Spielausschuss überhaupt nicht auf den Bestandsschutz eingegangen und zu dem Kriterium „regionale Gesichtspunkte“ wur-de erklärt, dass dieses bei den Überlegungen des Spielausschusses nie berücksich-tigt worden sei und auch nicht in diesem Verfahren berücksichtigt werde.

Hiergegen richtet sich die erneute Beschwerde.

Der Spielausschuss hatte anstelle des Beschwerdeführers, der seit 7 Jahren in der Staffel S 53 eingeteilt war, in die S 52 eingeteilt und zwei Vereine, die erstmals ein-geteilt wurden, in die S 53 eingeteilt. Diese beiden neuen Mannschaften sind im Sü-den Hamburgs ansässig, während der Beschwerdeführer im „Nordosten“ spielt.

Der Spielausschuss hat dem Vorschlag des Verbandsgericht, eine Umstaffelung in die S 53 vorzunehmen, innerhalb der gesetzten Frist abgelehnt und erklärt, eine Ein-teilung in die S 51 komme nicht in Betracht.

Die Entscheidung des Spielausschusses ist grob rechtswidrig.

Wie vom Verbandsgericht bereits ausgeführt, sind beide Kriterien zu beachtende Gesichtspunkte. Eine Nichtbeachtung bedeutet, dass das dem Spielausschuss ein-geräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde.

Eine Einteilung in die S 51, wie vom Spielausschuss in seiner schriftlichen Stellung-nahme vom 19.9.2016 ausgeführt hat, war und ist nie Gegenstand der Beschwerden gewesen.

Die Mannschaft des Beschwerdeführers spielt seit 7 Jahren in der Staffel S 53 und genießt daher Bestandschutz. Der Beschwerdeführer ist daher vorrangig vor Mann-schaften, die erstmals einzuteilen sind, der Staffel S 53 zuzuordnen. Gründe, warum der Spielausschuss dieses vorliegend nicht berücksichtigt hat, konnte der Spielaus-schuss in beiden Verfahren vor dem Verbandsgericht nicht nennen.

Die regionale Lage der Sportplätze der Mannschaften, mithin die Fahrtstrecken und Fahrtzeiten, sind zu beachten. Der Beschwerdeführer hat hier unwidersprochen vor-getragen, dass die Einteilung in die Staffel S 52 insoweit einen erheblichen Mehrauf-wand bedeutet.

Durch den Spielausschuss wurde lediglich darauf verwiesen, dass dieser Gesichts-punkt nie Berücksichtigung fände. Das steht jedoch im Gegensatz zu den Ausfüh-rungen des Spielausschusses im Vorverfahren ( Urteil des VG vom 29.7.16 ) und in anderen Verfahren, wonach ausdrücklich und ausschließlich unter regionalen Ge-sichtspunkten entschieden wurde.

Der Spielausschuss legt offensichtlich nach eigenem Gutdünken unterschiedliche Kriterien seinen Entscheidungen zu Grunde. Eine Transparenz der Entscheidungen für die Vereine lehnt der Spielausschuss kategorisch ab. Der Spielausschuss wird sich zukünftig an die rechtsstaatlichen Grundsätze halten müssen.

Die Entscheidung des Spielausschusses, keine Änderung der Staffeleinteilung vor-nehmen zu wollen, ist daher aufzuheben.

Das Verbandsgericht konnte eine abschließende Entscheidung einer Staffeleinteilung nunmehr selber vornehmen. Unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einteilung in die S 53. Dem ist stattzugeben.

Die daraus resultierenden Folgen hat der Spielausschuss im Rahmen seines pflicht-gemäßen Ermessens zu lösen. Dieses betrifft die Fragen, ob aus der Staffel S 53 eine Mannschaft herausgenommen werden muss und wie das bereits ausgetragene Spiel zu bewerten ist.

Nach alledem war wie dargelegt zu entscheiden. Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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