Beschwerde des SC Ellerau gegen die Verwaltungsentscheidung des VJA vom 15.09.15

Betrifft: Beschwerde des SC Ellerau gegen die Verwaltungsentscheidung des VJA
vom 15.9.2015
( Freigabe des Spielers Max Jakobi für die 2. Herrenmannschaft )

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 27.9.2015
durch den Vorsitzenden Thomas Zeißing als Einzelrichter

1.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr und die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 trägt
der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 25 (6) RuVO muss die Beschwerdegebühr innerhalb der Rechtsmittelfrist beim HFV eingegangen sein. Die Rechtsmittelfrist lief am 22.9.2015 ab. Bis zu diesem Tage war der Zahlungseingang nicht festzustellen.

Gemäß § 25 (7) RuVO war die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Dieses konnte wegen der einfachen Sach- und Rechtslage durch den Einzelrichter geschehen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts
als Einzelrichter

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