Beschwerde des FC Voran Ohe gegen den Beschluss des Spielausschusses vom 09.03.15

Betrifft: Beschwerde des FC Voran Ohe gegen den Beschluss des Spielausschusses
vom 9.3.2015
( Wertung des Spiels Nummer 031 003 211 vom 13.2.2015 zwischen Hamm United und Voran Ohe )

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 1.4.2015

1.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00
trägt der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Durch Beschluss vom 9.3.2015 hat der Spielausschuss nach mündlicher Verhandlung das Spiel Nummer 031 003 211 mit 3 : 0 Toren und 3 Punkten für Hamm United gewertet, da sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, auf dem Kunstrasenplatz als Ausweichplatz anzutreten, nachdem der Schiedsrichter den angesetzten Platz für unbespielbar erklärt hatte ( Gefährdung der Spieler ).

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, man habe die Regelungen der Spielordnung nicht gekannt.

Gemäß § 25 (2) RuVO müssen Rechtsmittel unter Angabe von Anträgen und Gründen eingereicht werden. Als Gründe kommen nur solche Angaben in Betracht, die bei Unterstellung der Richtigkeit die angefochtene Entscheidung als falsch erscheinen lassen. Das ist bei dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall. Die Entscheidung wäre sowohl bei Kenntnis als auch bei Unkenntnis der Vorschriften gleich ausgefallen. Im Übrigen schützt Unkenntnis der Vorschriften nicht vor deren Folgen.

Die Entscheidung des Spielausschusses ist nicht zu beanstanden.

Gemäß §25 (7) RuVO war die Beschwerde danach kostenpflichtig und unanfechtbar zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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