Verhandlung vom 07.10.2015
Betrifft: Beschwerde des Fußball-Club „Voran“ e.V. von 1949 Ohe gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 08.09.2015 (Staffeleinteilung der 2. Senioren).
Urteil
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten i.H.v. 40 € trägt der Beschwerdeführer.
3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Spielausschuss hat bei seinen Entscheidungen hinsichtlich der Staffeleinteilungen grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, der von den Gerichten – entsprechend allgemeiner Rechtsgrundsätze – nur eingeschränkt überprüfbar ist. So ist das Gericht nicht befugt, seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Ausschusses zu setzen. Seine Kompetenz beschränkt sich darauf, die Ermessensentscheidungen des jeweiligen Ausschusses daraufhin zu überprüfen, ob dieser das ihm eröffnete Ermessen überhaupt ausgeübt hat und ob der Entscheidung sachgerechte Erwägungen zugrunde lagen. Lediglich in Fällen, in denen sich die Entscheidungen des Ausschusses z.B. als völlig willkürlich darstellen oder ein Ermessensfehl- oder nichtgebrauch vorliegt, sind Ausschussentscheidungen vom Verbandsgericht aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass auch im Falle von Ermessensentscheidungen vom Ausschuss die Gründe mitzuteilen sind, die zu der Entscheidung geführt haben, um eben eine solche (eingeschränkte, s.o.) Überprüfung zu ermöglichen. Jene Begründung kann jedoch auch noch nachträglich – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht – erfolgen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind dem Verbandsgericht die Gründe bekannt geworden, die zu der Entscheidung des Spielausschusses geführt haben. Unter Berücksichtigung jener Gründe stellt sich die Entscheidung des Spielausschusses nicht als ermessensfehlerhaft dar.
Zunächst ist festzustellen, dass es bereits in der vorherigen Saison zu einem entsprechenden Vorfall gekommen war. Der Beschwerdeführer zog seinerzeit seine 1. Seniorenmannschaft vom Spielbetrieb zurück, ohne auch nur ein einziges Pflichtspiel absolviert zu haben. Aus der vorliegenden Spielerliste des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass die Spielerdecke des Beschwerdeführers in der fraglichen Altersklasse Zweifel aufkommen lässt, ob ein Spielbetrieb mit zwei Seniorenmannschaften zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten beiden Jahre überhaupt realistisch möglich war. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss naheliegend, dass der Beschwerdeführer nur deshalb (wiederholt) zwei Mannschaften gemeldet hat, um nach erfolgter Staffeleinteilung diejenige Mannschaft zurückzuziehen, die in die vermeintlich stärkere Staffel eingeteilt wurde. Hierfür spricht auch, dass die Staffel S02 eigentlich diejenige Staffel ist, die geographisch gesehen für den Beschwerdeführer günstiger ist.
Ferner war zu berücksichtigen, dass die Zurückziehung des Beschwerdeführers in der vergangenen Saison dazu führte, dass noch weitere Mannschaften sich vom Spielbetrieb abmeldeten und der Spielbetrieb in der betreffenden Staffel erheblich beeinträchtigt wurde. Dies führte aus naheliegenden Gründen zu erheblichem Unmut bei den hierdurch betroffenen Vereinen.
Allein um dies zu verhindern, war es naheliegend, den durch die Zurückziehung des Beschwerdeführers frei werdenden Platz in der Staffel S02 umgehend neu zu besetzen, und zwar durch die zweite Mannschaft des Beschwerdeführers. Eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Spielausschuss ist somit nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 39, 40 RuVO.
Mittig
Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts