Beschwerde des FC Elmshorn gegen den Beschluss des VJA vom 3.11.2015

Betrifft: Beschwerde des FC Elmshorn gegen den Beschluss des VJA vom 3.11.2015 ( Freigabe der A-Juniorenspieler Jonas Clasing, Adriano Dreyer, Ali Duman, Philip Stabe und Marlon Thoms für die 2. Ligamannschaft )

Urteil

1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 €
trägt der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Spieler Jonas Clasing, Adriano Dreyer, Ali Duman, Philip Stabe und Marlon Thoms haben für die A-Junioren des Beschwerdeführers eine Spielerlaubnis. Der Beschwerdeführer hat für diese Spieler unter dem 5.10.2015 die Freigabe für die 2. Ligamannschaft beantragt.

Der Beschwerdeführer hat seit der Saison 2014 / 2015 keine A-Juniorenmannschaft mehr. Die fünf Spieler sind deshalb beim Beschwerdeführer ausgeschieden. Die Spieler Jonas Clasing und Adriano Dreyer hatten sich keinem anderen Verein ange-schlossen. Die Spieler Ali Duman, Philip Stabe und Marlon Thoms haben sich ande-ren Vereinen angeschlossen, dort aber nur selten gespielt.

Der Beschwerdeführer meldete erstmals eine 2. Ligamannschaft zur Serie 2015 / 2016. Diese Mannschaft wird aus Spielern aus anderen Herrenmannschaften und Senioren gebildet. Eine A-Juniorenmannschaft wurde nicht gemeldet. Die Spieler Jonas Clasing, Adriano Dreyer, Ali Duman, Philip Stabe und Marlon Thoms sollen den Spielbetrieb der 2. Ligamannschaft nach dem Willen des Beschwerdeführers aufrecht erhalten.

Nach dem Verbandstag 2015 und der dort beschlossenen Änderung des § 28 (2a) JO traten die Spieler Jonas Clasing und Adriano Dreyer dem Beschwerdeführer wieder bei. Die Spieler Ali Duman, Philip Stabe und Marlon Thoms traten vor dem Ver-bandstag mit dem Beschwerdeführer in Kontakt und wechselten zu diesem.

Der VJA hat die Anträge auf Freigabe unter Berufung auf § 28 (2a) JO zurückgewie-sen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass hier die vom Verbandsgericht normierte Ausnahmeregelung zu § 28 (2a) JO greift.

Das Verbandsgericht hat für jeden der fünf Spieler geprüft, ob eine Ausnahmemög-lichkeit vorliegt. Dabei war zu beachten, dass solche Regelungen nur restriktiv anzu-wenden sind.

Die Spieler Jonas Clasing und Adriano Dreyer hatten bei Wiedereintritt beim Be-schwerdeführer nach dem Verbandstag Kenntnis von der Neuregelung des § 28 (2a) JO. Sie wussten, dass der Beschwerdeführer keine A-Juniorenmannschaft melden wird. Die Spieler sollten von vornherein nur zur Bildung der 2. Ligamannschaft frei-gestellt werden. Diese Spieler sind nicht schutzwürdig im Sinne einer Ausnahmere-gelung. Sie hätten einem anderen vor Ort ansässigen Verein beitreten können, der eine A-Juniorenmannschaft hat. Dort hätten sie eine Spielmöglichkeit gefunden.

Die Spieler Ali Duman, Philip Stabe und Marlon Thoms sind vor dem Verbandstag zum Beschwerdeführer gewechselt. Dieses geschah aber einzig zu dem Zweck, in der neu zu gründenden 2. Ligamannschaft zu spielen. Auch unter Einsatz der fünf hier betroffenen Spieler hätte der Beschwerdeführer keine A-Juniorenmannschaft bilden können. Die Spieler hätten in ihren bisherigen Vereinen weiterhin in einer A-Juniorenmannschaft spielen können.

Der § 28 (2a) JO n.F. soll die „Institution A-Junioren“ schützen. Ein Abwerben von A-Junioren für 2. Ligamannschaften soll eingeschränkt werden. Dieses ist durch das Einfügen der 2-Jahresfrist geschehen. Lediglich dann, wenn besondere Härtefälle vorliegen, kann nach der Rechtsprechung des Verbandsgerichts eine Ausnahme zugelassen werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn anderweitig keine zumutbare Möglichkeit besteht, in einer A-Juniorenmannschaft zu spielen und der Wechsel bzw. Wiedereintritt vor dem Verbandstag 2015 erfolgte und eine Einstellung auf die 2-Jahresfrist daher nicht möglich war.

Eine Ausnahmeregelung ist nicht möglich, wenn der Wechsel bzw. der Wiedereintritt nur zu dem Zweck erfolgt, um in der 2. Ligamannschaft zu spielen. Dies ist vorliegend gegeben, Es war zu keiner Zeit vom Beschwerdeführer beabsichtigt, eine neue A-Juniorenmannschaft für die Serie 2015 / 2016 zu melden. Die fünf betroffenen Spieler sollten von vornherein nur in der 2. Ligamannschaft eingesetzt werden, weil diese Personalprobleme hat. Spielmöglichkeiten in A-Juniorenmannschaften anderer Vereine waren gegeben.

Die Entscheidung des VJA, der sich auf die 2 Jahresfrist berufen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Eine abweichende Härtefallregelung ist hier nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzu-weisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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