Beschwerde des Bramfelder SV gegen die Entscheidung des Spielausschusses ohne Datum über den Antrag des Vereins Vorwärts Wacker auf Verlegung des Spiels Nummer 031 0030 96 vom 19.8.16
im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 ( 3 ) RuVO
vom 23.8.2016
1.) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Spielausschusses über die Verlegung des Spiels Nummer 031 0030 96 auf den 30.8.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Spielausschuss
zurückverwiesen.
2.) Die Beschwerdegebühr wird erstattet.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Der als Beschwerde umzudeutende Einspruch ist zulässig.
Der Spielausschuss hatte das Spiel ursprünglich auf den 19.8.2016 in Bramfeld an-gesetzt. Am 5.8.2016 bat Vorwärts Wacker beim Beschwerdeführer telefonisch um Verlegung, da für das UEFA Futsal-Turnier Spieler abgestellt werden müssten. Trotz Bedenken stimmte der Beschwerdeführer der Verlegung auf den 30.8.2016 zu, machte eine formelle Zusage jedoch von der Übernahme der Schiedsrichterkosten abhängig. Dieses lehnte Vorwärts Wacker ausdrücklich ab. Vorwärts Wacker wandte sich an den HFV, ohne allerdings, wie zwingend in Ziffer 3.27.1 der Durchführungs-bestimmungen vorgeschrieben, den Verlegungsantrag online zu stellen. Eine Verle-gung des Spiels erfolgte gleichwohl durch den Spielausschuss auf den 31.8.2016. Dieses wurde vom Beschwerdeführer zufällig am 11.8.2016 festgestellt und sofort beim HFV moniert. Der Beschwerdeführer versuchte dann am 15.8.2016 eine ge-meinsame Lösung zu erreichen und schlug die Verlegung des Spiels auf den 6.9.2016 vor, wobei das Heimrecht getauscht werden sollte. Der Spielausschuss entschied daraufhin, dass dem Wunsch des Vorwärts Wacker auf Verlegung stattge-geben wird und das Spiel am 30.8.2016 beim Beschwerdeführer auszutragen ist. Die Entscheidung des Spielausschusses enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es ist auch nicht durch Protokoll ersichtlich, wer vom Spielausschuss an der Entscheidung mitgewirkt hat und ob die erforderliche Anzahl von drei Mitgliedern des Spielaus-schusses zur Entscheidungsfindung anwesend war.
Gegen die Entscheidung durch den Spielausschuss auf Austragung am 30.8.2016 wendet sich der Beschwerdeführer.
Die Entscheidung wurde formal durch den Spielausschuss getroffen. Diese Verwal-tungsentscheidung ist durch das Rechtsmittel der Beschwerde anzugreifen. Somit ist das Verbandsgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Einspruch ist unschädlich.
Da eine Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung nicht beigefügt war, laufen für die Beschwerde keine Fristen. Die Beschwerdegebühr wurde eingezahlt.
Die Beschwerde ist daher form- und fristgerecht.
Sie ist auch begründet.
Die Entscheidung wurde, wie sich einer Mail vom 13.8.2016 entnehmen lässt, offen-sichtlich nicht durch das Gremium des Spielausschusses getroffen ( § 3a Absatz 1 Satz 3 GO ). Der Spielausschuss ist hier als Rechtsorgan tätig geworden. Dieses ist ein eklatanter Verfahrensfehler, der für sich zur Aufhebung der Entscheidung führt.
Der Verlegungsantrag wurde von Vorwärts Wacker in unzulässiger Weise gestellt. Der Antrag ist zwingend online zu stellen gemäß Ziffer 3.27.1 der Durchführungsbe-stimmungen. Der Spielausschuss hätte deshalb den unzulässigen Verlegungsantrag zurückweisen müssen.
Eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Spielverlegung lag zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Die Fiktionswirkung der Ziffer 3.27.1 Durchführungsbestim-mungen konnte nicht eingreifen, da der Antrag nicht online gestellt wurde.
Einen ausreichenden Grund für eine Verlegung hat Vorwärts Wacker nicht. Vorrangi-ge Spiele gab es hier nicht.
Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nachträglich mit einer Verlegung mit Tausch des Heimrechts einverstanden erklärt. Dieser Vorschlag ist vom Spielausschuss mit Vorwärts Wacker abzustimmen. Stehen berechtigte Gründe seitens Vorwärts Wacker dem entgegen, hat der Spielausschuss nunmehr auf Grund Zeitablaufs einen neuen Termin festzulegen.
Diese Entscheidung kann das Verbandsgericht nicht treffen, da die Möglichkeiten und Wünsche der Vereine vom Spielausschuss weiter abzuklären sind.
Die angefochtene Entscheidung des Spielausschusses ist daher aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Spielausschuss zurück zu verwei-sen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO.
Das Urteil ist rechtskräftig, da der Beschwerde stattgegeben wurde und der Be-schwerdeführer deshalb nicht beschwert ist. Vorwärts Wacker hat kein Recht auf Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung, da er einen unwirksamen Antrag gestellt hatte, der zurückzuweisen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer der Verlegung nicht nachträglich zugestimmt. Auch hier ist keine Beschwerde gegeben.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts