Betrifft: Beschwerde des Ahrensburger TSV gegen die Entscheidung des Spielausschusses zur Staffeleinteilung der Bezirksligamannschaft
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 27.6.2017
1.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Beschwerdeführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 25 (2) RuVO sind Rechtsmittel ausschließlich durch die dort genannten Personen zu unterschreiben.
Hier wurde die Beschwerdeschrift durch den Schriftwart / Pressesprecher unterschrieben, der jedoch nicht zu dem genannten Personenkreis gehört.
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts