Beschwerde des Ahrensburger TSV gegen die Entscheidung des Spielausschusses

Beschluss

Betrifft: Beschwerde des Ahrensburger TSV gegen die Entscheidung des Spielausschusses zur Staffeleinteilung der Bezirksligamannschaft

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 27.6.2017

1.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 25 (2) RuVO sind Rechtsmittel ausschließlich durch die dort genannten Personen zu unterschreiben.

Hier wurde die Beschwerdeschrift durch den Schriftwart / Pressesprecher unterschrieben, der jedoch nicht zu dem genannten Personenkreis gehört.

Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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