Beschluss bzgl. eines Bewährungswiderrufs

Betrifft: Sperre des Spielers Hakan Ucan ( ASV Hamburg )

Beschluss

gemäß § 37 Absatz 6 RuVO
vom 15.4.2015

1.) Der Beschluss des Verbandsgerichts vom 13.3.2015, mit dem die Bewährung widerrufen wurde, wird wegen offensichtlichen Formfehlers von Amts
wegen in Ziffer 1.) wie folgt geändert:

Die Restsperre von 3 Pflichtspielen für alle Mannschaften, für die der Spieler
Hakan Ucan eine Spielberechtigung hat und die Restsperre für
Freundschaftsspiele einschließlich Hallenturniere für alle anderen Mannschaften
beginnen mit dem 15.4.2015.

2.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Absatz 6 RuVO ein Rechtsmittel nicht
gegeben.

Begründung:

Der Beschluss des Verbandsgerichts vom 13.3.2015 wurde dem ASV Hamburg und damit dem Spieler Ucan erst am 1.4.2015 formell zugestellt, obwohl die Zustellung zum 13.3.2015 angeordnet worden war.

Da der Bewährungswiderruf erst nach Zustellung wirksam wird, waren die in dem Beschluss vom 13.3.2015 festgelegten Fristen und Termine gegenstandslos geworden, da sie bereits abgelaufen bzw. überschritten waren.

Aus diesem Grund musste der Beginn der Sperren neu festgelegt werden. Dieses ist erst zum 15.4.2015 möglich.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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