Betrifft: Berufung Wito Freitag ( SC Nienstedten ) gegen das Urteil des
JRA vom 7.4.2015 betreffend die Vorfälle in dem Basislehrgang des HFV in
der Nacht vom 28.2.2015 auf den 1.3.2015
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00
trägt der Berufungsführer unter Mithaftung des SC Nienstedten.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Begründung:
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß
§ 25 (2) RuVO muss die Berufung innerhalb der Berufungsfrist begründet
werden. Weiterhin muss innerhalb der Berufungsfrist die Berufungsgebühr
beim HFV eingegangen sein.
Die fristgerecht eingelegte Berufung
wurde vom Berufungsführer nicht begründet. Dieses war dem
Berufungsführer entgegen seiner Auffassung möglich, da er an der
Verhandlung vor dem JRA am 7.4.2015 teilgenommen und die mündliche
Urteilsbegründung angehört hatte. Einer Zustellung des Terminprotokolls,
wie von ihm gefordert, bedurfte es nicht. Dieses sieht die RuVO auch
nicht vor. Es hätte Akteneinsicht beantragt werden können. Diese hätte
vor Fristablauf durchgeführt werden können.
Die Berufungsgebühr ist verspätet, nämlich am 15.4.2015 beim HFV eingegangen. Fristablauf war der 14.4.2015.
Die
Berufung ist daher unzulässig, so dass gemäß § 25 (7) RuVO die Berufung
als unzulässig durch unanfechtbaren Beschluss kostenpflichtig
zurückzuweisen war.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts