Berufung des FC Teutonia Ottensen von 1905 und des Spielers Leonhard Augusto Tara gegen das Urteil des JRA vom 10.1.2017 betreffend das Spiel Nummer 070 021 135 vom 3.12.2016 zwischen Curslack-Neuengamme 1.C und Teutonia 1.C
( Sperre des Spielers Tara vom 10.1.2017 bis 9.7.2017 wegen mehrerer Grober Unsportlichkeiten gegenüber dem Schiedsrichter )
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 30.1.2017
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing als Einzelrichter
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € und die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 tragen die Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufungen sind unzulässig.
Gemäß § 26 (6) RuVO muss die vollständige Berufungsgebühr innerhalb der Rechtsmittelfrist beim HFV eingegangen sein. Hier wurde weder durch Teutonia Ottensen noch durch den Spieler Tara die Gebühr entrichtet.
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig durch den Einzelrichter zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts