Berufung TSV Gülzow gegen das Urteil des Sportgerichts vom 19.11.2014

Urteil

Sitzungen vom 10.12.2014 und 21.1.2015

Betrifft: Berufung TSV Gülzow gegen das Urteil des Sportgerichts vom 19.11.2014 betreffend das Spiel Nummer 031 010 003 vom 9.11.2014 zwischen TSV Gülzow und SV Nettelnburg-Allermöhe ( Sperre des Spielers Patrick Baumann vom 9.11.2014 bis 8.11.2015 wegen Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler )

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:
Der Spieler Patrick Baumann wird für die Zeit vom 9.11.2014 bis 8.8.2015 für jeglichen Spielverkehr gesperrt.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 40,00 erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00 trägt
der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist zu einem geringen Teil begründet.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht für das Verbandsgericht zweifelsfrei fest, dass der Spieler Baumann seinen Gegenspieler in einer Spielunterbrechung nach einem Foulspiel aus einer Entfernung von ca. einem Meter anspuckte und ihn zumindest im Bereich der Schulter von hinten traf.

Dieses ergibt sich aus den Einlassungen des Spielers Baumann und den Aussagen eines Gegenspielers und des Schiedsrichterassistenten, soweit ihnen gefolgt werden konnte.

Der Spieler Baumann hat zugegeben, gespuckt zu haben. Er will jedoch nur auf den Boden gespuckt haben. Der Gegenspieler sei vor ihm gegangen.

Der Schiedsrichterassistent hat ausgesagt, der Gegenspieler sei im Aufstehen gewesen und der Spieler Baumann habe diesem aus einer Entfernung von ca. einem halben bis einem Meter Entfernung in das Gesicht gespuckt.

Der als Zeuge geladene Gegenspieler, der das Geschehen aus kurzer Entfernung beobachtet hatte, hat die Einlassung des Spielers Baumann bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Gegenspieler vom Speichel getroffen wurde. Dieser Zeuge konnte allerdings nicht sagen, ob der Treffer am Kopf oder im Schulterbereich erfolgte. Das Anspucken hatte dieser Zeuge dann auch sofort gegenüber dem Spieler Baumann und dem Schiedsrichter moniert.

Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Verbandsgericht war nicht möglich. Insbesondere konnte nicht auf den angespuckten Spieler als Zeugen zurückgegriffen werden, da dieser zu Verhandlungen aus beruflichen Gründen nicht erscheinen konnte und sich aus seiner schriftlichen Erklärung ergibt, dass er vor dem Spieler Baumann hergegangen sei und ein Anspucken nicht mitbekommen hatte. Er sei erst durch seinen Mitspieler darauf aufmerksam gemacht worden.

Zu Gunsten des Spielers Baumann geht das Gericht davon aus, dass er den Gegenspieler mit dem Speichel im Schulterbereich hinten getroffen hat. Die Aussage des Schiedsrichterassistenten beruht offensichtlich auf eine unzureichende Erinnerung an den Vorgang. Seiner Aussage ist jedoch zu entnehmen, dass er sich daran erinnerte, dass der Gegenspieler getroffen wurde.

Das Anspucken stellt sowohl eine Tätlichkeit im Sinne von § 32 (15) RuVO als auch eine darin liegende Beleidigung und damit eine grobe Unsportlichkeit im Sinne von
§ 32 (12) RuVO dar.

Das Anspucken erfolgte vorsätzlich. Der Treffer im Schulterbereich des Gegenspielers spricht gegen die Version des Spielers Baumann, er habe auf den Boden gespuckt. Wäre das zutreffend gewesen, hätte der Speichel den Gegenspieler nicht an der Schulter getroffen.

Gemäß § 35 (1) RuVO ist auf eine einheitliche Strafe zu erkennen. Das höchste Strafmaß wird durch § 32 (15) RuVO normiert. Insoweit ist dessen Strafrahmen maßgeblich.

Das Verbandsgericht hält eine Sperre von 9 Monaten für schuld- und tatangemessen. Dabei berücksichtigt das Verbandsgericht, dass ein Anspucken umso gravierender ist, je näher der Gesichtsbereich betroffen ist. Ein Spucken auf die beschuhten Füße ist demnach erheblich milder zu bestrafen als ein direktes Spucken in das Gesicht. Da hier der Schulterbereich getroffen wurde, ist eine mildere Strafe, wie vom Sportgericht angenommen, auszusprechen. Das Sportgericht war aufgrund der Erkenntnisse von einem Anspucken in das Gesicht ausgegangen. Davon war, wie oben dargelegt, jedoch nicht mehr auszugehen.

Das Urteil des Sportgerichts war demnach abzuändern.

Eine teilweise Aussetzung der Sperre zur Bewährung kam nicht in Betracht. Das Verbandsgericht ist auf Grund des Verhaltens des Spielers Baumann in den mündlichen Verhandlungen nicht zur Überzeugung gelangt, dass er sich die Verurteilung und die teilweise Verbüßung der Sperre bereits zur Warnung dienen lassen wird. Der Spieler Baumann war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung trotz der belastenden Zeugenaussagen nicht einsichtig.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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