Berufung TSV Duwo 08 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.8.2018

Beschluss

Betrifft: TSV Duwo 08 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.8.2018 betreffend die Vorfälle im Spiel Nummer 031 013 105 vom 4.8.2018 zwischen Glashütter SV gegen TSV Duwo 08
( Geldstrafen gegen den Trainer Pomerenke in Höhe von 90,00 € und den Cotrainer Kloth in Höhe von 60,00 € wegen diverser Unsportlichkeiten )

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 7.9.2018

durch den Vorsitzenden Thomas Zeißing als Einzelrichter

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr von 150,00 € und die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Berufung ist unzulässig.

Das Sportgericht hatte in seiner mündlichen Verhandlung, an dem die Betroffenen teilgenommen hatten, seine Entscheidung verkündet. Die Berufungsfrist lief daher am 29.8.2018 ab. Die am 30.8.2018 beim HFV eingegangene Berufungsschrift ist daher verspätet.

Innerhalb der Berufungsfrist wurde die Berufungsgebühr nicht entrichtet.

Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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