Berufung TSV Buchholz gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.11.2018

Urteil

Betrifft: Berufung TSV Buchholz gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.11.2018 betreffend die Sperre des Spielers Ahmed Ali Abdurahman für 6 Pflichtspiele / bis 12.12.2018 für Freundschaftsspiele wegen des Vorfalles im Spiel Nummer 031 001 286 vom 31.10.18 zwischen Wedeler TSV und TSV Buchholz auf teilweise Bewährung.

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:
Der Spieler Abdurahman wird für 4 Pflichtspiele ab 21.11.2018 / bis 5.12.2018 für Freundschaftsspiele gesperrt.
Die Sperre wird nach Ablauf von 2 Pflichtspielen / ab 5.12.2018 für Freundschaftsspiele zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungsfrist endet am 14.6.2019

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von 100,00 € erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € sowie die Schiedsrichterspesen und Fahrtkosten von insgesamt 39,40 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Nach der vom Verbandsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Spieler Abdurahman zum Zwecke der schnellen Ausführung eines Freistoßes seinem Gegenspieler den Ball aus der Hand reißen wollte. Dabei kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Spielern, in dessen Verlauf der Spieler Abdurahman seinem Gegenspieler mit der flachen Hand äußerst leicht gegen den Kopf schlug. Der Gegenspieler erlitt keinerlei Verletzungen und zeigte auch keine Schlagwirkungen.

Dieser Geschehensablauf ergibt sich aus der Einlassung des Spielers Abdurahman, soweit ihr gefolgt werden konnte und aus der überzeugenden Aussage des Schiedsrichters, an dessen Glaubwürdigkeit das Verbandsgericht keinerlei Zweifel hat.

Das Verbandsgericht wertet die Handlung des Spielers Abdurahman als Tätlichkeit im minderschweren Fall. Das Schlagen mit der flachen Hand gegen den Kopf mit der Absicht, auf den Gegner einzuwirken, stellt auch dann eine Tätlichkeit dar, wenn sie nur mit geringer Kraft ausgeführt wurde und nicht zu einer Verletzung führte.

Das Verbandsgericht hält in diesem Fall eine Sperre von 4 Pflichtspielen / bis 5.12.2018 für Freundschaftsspiele für schuld- und tatangemessen. Es liegt hier eine minderschwere Tätlichkeit im unteren Strafrahmen vor.

Die Sperre konnte teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Verbandsgericht hat von dem geständigen Spieler Abdurahman einen positiven Eindruck gewonnen. Das Verbandsgericht geht davon aus, dass sich der nicht sportstrafrechtlich vorbelastete Spieler Abdurahman die Verurteilung und die teilweise Verbüßung der Sperre zur Warnung gereichen lassen wird.

Es war die Mindestbewährungsfrist festzusetzen.

Das Urteil des Sportgerichts war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO teilweise abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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