Betrifft: Berufung SVS Mesopotamien gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.11.2018 wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 031 006 236 vom 11.11.2018 zwischen Inter Eidelstedt und Mesopotamien
( Sperren der Spieler Aziz Akyol und Ozcan Akyol )
1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:
a) Der Spieler Ozcan Akyol wird für 5 Pflichtspiele / bis 5.1.2019 für Freundschaftsspiele gesperrt.
b) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von 40,00 € erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die zulässige Berufung ist zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Spieler Ozcan Akyol ist nach eigenen Angaben aus Verärgerung über eine Entscheidung auf den Schiedsrichter schnellen Schrittes in bedrohlicher Haltung zugegangen und stoppte erst wenige Zentimeter vor dem Schiedsrichter. Dabei schrie er den Schiedsrichter an. Es kam zu keiner Berührung.
Das Verbandsgericht wertet dieses Verhalten als Unsportlichkeit. Es hält hierfür eine Sperre von 5 Pflichtspielen / bis 5.1.2019 für Freundschaftsspiele für schuld- und tatangemessen. Dieses Strafmaß steht zu vergleichbaren anderen Unsportlichkeiten im angemessenen Verhältnis.
Die Sperre konnte nicht – auch nicht teilweise – zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Spieler Ozcan Akyol hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht keine Einsicht gezeigt. Er war und ist der Auffassung, dass er richtig und erlaubt gehandelt hat. Zur Einwirkung auf ihn war es daher unumgänglich, dass er die voll-ständige Sperre verbüßen muss.
Der bereits verwarnte und mehrfach ermahnte Spieler Aziz Akyol bedrängte den Schiedsrichter aus Verärgerung ebenfalls lautstark. Hierfür erhielt er vom Schiedsrichter die gelb-rote Karte. Daraufhin beleidigte der Spieler Aziz Akyol den Schiedsrichter weiter und beleidigte ihn mit den Vorwürfen der Bestechlichkeit und des Betruges.
Das Verbandsgericht hält hier die vom Sportgericht wegen Unsportlichkeit verhängte Sperre von 3 Pflichtspiele / bis 12.12.2018 ebenfalls für angemessen.
Die Strafe konnte wegen der zeitnahen sportstrafrechtlichen Vorbelastungen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Berufung war daher nur in geringem Umfang erfolgreich, im Übrigen musste sie zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 39 und 40 RuVO.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts