Berufung SV Wilhelmsburg gegen das Urteil des JRA vom 12.12.2017

Berufung SV Wilhelmsburg gegen das Urteil des JRA vom 12.12.2017 ( Sperre des Spielers Luan Jusufi vom 12.12.2017 bis 11.6.2018 für jeglichen Spielbetrieb wegen Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler im
Hallenmeisterschaftsspiel vom 18.11.2017 zwischen SV Wilhelmsburg 2.D und Süderelbe 4.D )

Urteil

1.) Auf die Berufung wird die vom JRA verhängte Sperre ab dem 12.3.2018 zur
Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungsfrist endet am 11.9.2018

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von 50,00 € erstattet. Die restliche
Berufungsgebühr ist verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung

Die zulässige, auf das Strafmaß beschränkte Berufung ist teilweise begründet.

Der Spieler Luan Jusufi hat unmittelbar nach einem vorangegangenen Foul seinem Gegenspieler mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Die hierfür vom JRA ver-hängte Sperre vom 12.12.2017 bis 11.6.2018 ist nach Auffassung der Verbandsge-richts schuld- und tatangemessen.

Die Sperre konnte jedoch zur Hälfte zu Bewährung ausgesetzt werden.

Das Verbandsgericht hat in der mündlichen Verhandlung einen sehr positiven Ein-druck vom Spieler Luan Jusufi gewonnen. Dieser spielt bereits seit langer Zeit Fußball und ist noch nie sportstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Über den Faustschlag war er selber sehr erschrocken und er hat sich umgehend bei seinem Gegenspieler entschuldigt.

Das Verbandsgericht hat den Spieler Luan Jusufi eindringlich ermahnt und das Un-recht seines Handelns und dessen mögliche Folgen eindringlich vor Augen gehalten.

Das Verbandsgericht hat nachhaltig den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Spieler Luan Jusufi nicht um einen zu Gewalttätigkeiten neigenden Menschen handelt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Vorfall einmalig bleibt und der Spieler Luan Jusufi unter Einwirkung einer Teilverbüßung der Sperre nicht wieder negativ in Erscheinung treten wird.

Das Urteil des JRA war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO teilweise abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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