Berufung SV Lurup gegen die Entscheidung des Sportgerichts vom 7.10.2015

Begründung:

Betrifft: Berufung SV Lurup gegen die Entscheidung des Sportgerichts
vom 7.10.2015
( Wertung und Geldstrafe nach Abbruch des Spiels Nr. 031 208 038
vom 27.9.2015 zwischen SV Lurup 1. AH gegen FC Türkiye 2.AH )

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 20.10.2015
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing als Einzelrichter

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € und die Verfahrenskosten in Höhe
von 30,00 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Berufung ist unzulässig.

Der Berufungsführer hat auf die Berufungsgebühr von 100,00 € lediglich einen Teilbetrag von 50,00 € eingezahlt.

Gemäß § 25 (6) RuVO muss die Berufungsgebühr innerhalb der Berufungsfrist vollständig eingezahlt sein. Die Berufungsgebühr beträgt gemäß Ziffer 9.2 der Finanzleistungen 100,00 €.

Gemäß § 25 (7) RuVO war die Berufung danach kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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