Betrifft: Berufung SV Hamwarde gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.10.2015 wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 031 010 070 vom 13.9.2015 zwischen Willinghusen und Hamwarde ( Geldstrafe von 100,00 € wegen unsportlichen Verhaltens von Vereinsanhängern und / oder Vereinsmitgliedern )
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 3.11.2015
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing
als Einzelrichter
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr in Höhe von 150,00 € und die Verfahrenskosten in Höhe
von 30,00 € trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Begründung:
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 25 (6) RuVO muss die Verfahrensgebühr innerhalb der Rechtsmittelfrist beim HFV eingegangen sein.
Die Berufungsfrist endete am 28.10.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsgebühr von 150,00 € vom Berufungsführer nicht gezahlt worden, so dass das Rechtsmittel unzulässig und gemäß § 25 (7) RuVO durch unanfechtbaren Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen war.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts