Berufung SC Vier- und Marschlande gegen das Urteil des Sportgerichts vom 25.3.2015

Sitzung vom 15.4.2015

Betrifft: Berufung SC Vier- und Marschlande gegen das Urteil des Sportgerichts vom
25.3.2015 betreffend den Vorfall im Spiel Nummer 031 201 125 vom
13.3.2015 zwischen SCVM und Süderelbe – Alte Herren ( Tätlichkeit des
Spielers Renè Straßburg im minderschweren Fall gegenüber einem
Gegenspieler )

Urteil

 
 
1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 €
     trägt der Berufungsführer.
 
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:
 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
 
Nach der vom Verbandsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zweifelsfrei fest:
 
Nach
einem Foulspiel des Spielers Straßburg an einem Gegenspieler an der
Seitenlinie lief aus dem Mittelkreis ein anderer Gegenspieler auf den
Spieler Straßburg zu. Der Gegenspieler verlangsamte seine
Geschwindigkeit vor dem Erreichen des Spielers Straßburg. Obwohl der
Spieler Straßburg ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hatte, blieb
er stehen und wartete auf den Gegenspieler. Als dieser vor ihm stand,
zog der Spieler Straßburg sein Knie hoch und hob beide Arme. Er traf den
Gegenspieler mit dem Knie im Unterleib.
 
Dieser Sachverhalt
ergibt sich aus der Einlassung des Spielers Straßburg, soweit ihr
gefolgt werden konnte, aus der Aussage des Gegenspielers und
wesentlichen Bekundungen des Schiedsrichters.
 
Der Spieler
Straßburg beruft sich auf sein angebliches Notwehrrecht und darauf, dass
er dem „Angriff“ des Gegenspielers nicht ausweichen konnte. Diese
Einlassungen greifen jedoch nicht.

Es ist schon zweifelhaft, ob
seitens des Gegenspielers ein Angriff vorlag, der nur mit körperlicher
Gewalt verhindert werden konnte. Dieses ergibt sich daraus, dass der
Gegenspieler keinerlei Anstalten gemacht hatte, handgreiflich zu werden.
Er hatte seine Geschwindigkeit so weit reduziert, dass der Spieler
Straßburg auf einem Bein stehend nicht umfiel, als es zu der Berührung
kam. Er hatte weder Schläge angedeutet oder in anderer Weise zu
verstehen gegeben, körperlich auf den Spieler Straßburg einzuwirken.
 
Selbst
wenn man in diesem Fall von einer Notwehrlage ausgehen sollte, wäre die
Berührung des Gegenspielers mit dem Knie im Unterleib nicht
verhältnismäßig und erforderlich. Der Spieler Straßburg hatte ausreichen
Zeit und Gelegenheit, einem möglichen Angriff zu entgehen. Er hatte den
Gegenspieler den gesamten Zeitraum des Laufes über mehr als 20 Metern
beobachtet. Er hätte weglaufen oder Schutz beim Schiedsrichter oder
Mitspielern suchen können. Es wäre daher von einem „Notwehrexzess“
auszugehen. Dieser rechtfertigt die Tat nicht.
 
Somit ist von
einer Tätlichkeit durch den Spieler Straßburg gemäß § 32 (15) RuVO
auszugehen. Das Verbandsgericht ist ebenso wie das Sportgericht der
Auffassung, dass wegen der Provokation durch den Gegenspieler ein
minderschwerer Fall vorliegt. Das Verbandsgericht hält die vom
Sportgericht verhängte Sperre von 8 Pflichtspielen für Mannschaften, für
die eine Spielerlaubnis besteht und von 8 Wochen für alle übrigen
Mannschaften und Freundschaftsspiele für schuld- und tatangemessen.
 
Die
Sperre konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Spieler
Straßburg war nicht bereit, die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens
einzusehen. Das Verbandsgericht ist daher der Auffassung, dass er zur
weiteren Einwirkung die Strafe verbüßen muss.
 
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen,
 
           
                     Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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