Betrifft: Berufung FC Elmshorn gegen das Urteil des Sportgerichts vom 6.6.2018 betreffend die Vorfälle im Spiel Nummer 031 020 126 vom 27.5.18 zwischen FC Elmshorn 2 gegen VfL Pinneberg 3
( Sperre des Spielers Ayaz Aloskan für die Zeit vom 6.6.2018 bis 5.12.2018 wegen grober unsportlichkeiten und Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter und Auflage, bis zum 31.12.2018 einen Coolness-Tag des HFV erfolgreich zu absolvieren )
1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 und die Schiedsrichterkosten in Höhe von 19,40 € ( 13,00 € Spesen und 6,40 € Fahrtkosten ) trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Nach erneuter Vernehmung des Schiedsrichters steht zur Überzeugung fest, dass der Spieler Ayaz Aloskan nach einer Entscheidung des Schiedsrichters den Ball wegschoss. Ein Gegenspieler, der ca. 5 bis 10 Meter entfernt stand, konnte den Ball gerade noch mit den Händen abwehren. Nachdem der Spieler Ayaz Aloskan des Feldes verwiesen worden war, stürmte er auf den Schiedsrichter bis auf einen ganz geringen Abstand zu. Er nahm eine bedrohliche Haltung gegenüber dem Schieds-richter ein, der zur Abwehr eine Hand hochhob. Der Spieler Ayaz Aloskan drückte die Hand heftig nach unten weg. Dabei schrie er den Schiedsrichter an.
Das Verbandsgericht wertet das Anschießen eines Gegenspielers nicht als bedingten Vorsatz, sondern als bewusste Fahrlässigkeit. Der Spieler Ayaz Aloskan musste nach den getroffenen Feststellungen nicht damit rechnen, einen Gegenspieler zu treffen. Er hatte einen Kontakt nicht billigend in Kauf genommen, sondern lediglich bewusst gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Damit liegt hier keine Tätlichkeit sondern eine grobe Unsportlichkeit vor, wie auch vom Sportgericht angenommen.
Indem der Spieler Ayaz Aloskan auf den Schiedsrichter bis auf wenige Zentimeter zustürmte und ihn anschrie, hat er sich einer groben Unsportlichkeit schuldig ge-macht.
Das heftige Wegdrücken der Hand des Schiedsrichters stellt eine Tätlichkeit dar.
Für die grobe Unsportlichkeit gegenüber dem Gegenspieler hält das Verbandsgericht eine Einsatzstrafe von einem Monat gemäß § 35 (2) RuVO für schuld- und tatange-messen. Für die grobe Unsportlichkeit und die Tätlichkeit gegenüber dem Schieds-richter ist eine Gesamtstrafe gemäß § 35 (1) RuVO von 6 Monaten angemessen.
Aus den beiden Einsatzstrafen hat das Verbandsgericht gemäß § 35 (2) RuVO eine Gesamtstrafe von 6 Monaten ( Zeitraum 6.6.18 bis 5.12.18 ) gebildet.
Diese Sperre konnte wegen fehlender Einsicht des Spielers Ayaz Aloskan und einer Vorbelastung im Mai 2017 nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Auflage, bis zum 31.12.2018 einen Coolness-Tag des HFV erfolgreich zu absol-vieren, hält das Verbandsgericht ebenso wie das Sportgericht für erforderlich, um den Spieler Ayaz Aloskan vor weiteren ähnlichen Verhaltensweisen zu schützen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurück-zuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts