Betrifft: Berufung FC Elazigspor gegen das Urteil des Sportgerichts vom 17.10.16 ( Wertung des Spiels Nummer 031 622 037 nach Abbruch )
gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 23.11.2016
1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr 75,00 € erstattet. 25,00 € sind verfallen.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 wurde die Berufung zurückgenommen.
Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts