Berufung Farmsener TV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 6.5.2015

Urteil

Betrifft: Berufung Farmsener TV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 6.5.2015 betreffend die Sperre der Spielerin Vanessa Garwes für 8 Pflichtspiele für alle Mannschaften, in denen eine Spielerlaubnis besteht bzw. für Freundschaftsspiele bis 1.7.2015 wegen grober Unsportlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter im Spiel Nummer 032 115 024 vom 26.4.2015 zwischen Farmsener SV und Ahrensburg

1.) Auf die Berufung wird die vom Sportgericht verhängte Sperre mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungsfrist endet am 2.3.2016.

Der Spielerin Vanessa Garwes wird auferlegt, auf eigene Kosten unter Mithaftung des Farmsener TV bis zum 31.12.2015 erfolgreich einen Coolnesstag des HFV zu absolvieren.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist nur in dem tenorierten Umfang begründet.

Nach erneuter Beweisaufnahme steht für das Verbandsgericht folgender Sachverhalt fest:

Die Spielerin Garwes fiel im Laufe des Spiels mehrfach durch lautstarken Protest gegenüber dem Schiedsrichter auf. In der 57. Minute wurde sie deshalb verwarnt. Sie protestierte auch danach weiter, so dass der Schiedsrichter sie mit „gelb-rot“ des Feldes verwies. Daraufhin spuckte sie aus einer Entfernung von 3 bis 5 Metern in Richtung des Schiedsrichters auf den Boden und beleidigte ihn mit den Worten „weil Du Scheisse an den Hacken hast“. Nach dem Verlassen des Spielfeldes begab sich die Spielerin Garwes zur Coachingzone. Diese verließ sie trotz Aufforderung durch den Schiedsrichter nicht, so dass der Schiedsrichter sich gezwungen sah, sie über die Spielführerin zum Verlassen der Coachingzone zu bewegen. Beim Verlassen der Coachingzone rief sie dem Schiedrichter die Worte „Du Spacken“ zu.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Einlassung der Spielerin, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aus der Aussage des Schiedsrichters, an dessen Glaubwürdigkeit das Verbandsgericht keinerlei Zweifel hat. Die weiteren vom Berufungsführer gestellten Zeugen haben den Vorgang nicht beobachtet, bzw. sie waren so weit vom Geschehen entfernt, dass sie weder die Worte hören, noch die genaue Spuckrichtung erkennen konnten.

Die Spielerin Garwes hat sich danach einer groben Unsportlichkeit schuldig gemacht. Das Verbandsgericht wertet das Verhalten der Spielerin als einem einheitlichen Beleidigungsvorsatz unterliegend und damit als eine Einzeltat. Die Beleidigung mit derartigem Ausmaß erfordert auch nach Auffassung des Verbandsgerichts eine Sperre, wie vom Sportgericht festgelegt.

Die Spielerin Garwes muss nach Auffassung des Verbandsgerichts die Sperre nicht verbüßen. Um nachhaltig auf die tendenziell aggressive Spielerin einzuwirken, erscheint es sinnvoll, ihr als Bewährungsauflage das erfolgreiche Bestehen eines Coolnesstages des HFV aufzuerlegen.

Insoweit war das Urteil des Sportgerichts mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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