Berufung Eintracht Lokstedt gegen das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 01.03.2016

Berufung Eintracht Lokstedt gegen das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 1.3.2016 wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 034 003 063 vom 6.2.201 zwischen Eintracht Lokstedt und Bergstedt (Wertung, Sperren und Geldstrafe )

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 15.3.2016
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts als Einzelrichter

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00
trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die Berufung ist unzulässig.

Gemäß §§ 29 (4), 25 (5) RuVO muss die Berufungsschrift innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Urteils beim HFV eingegangen sein. Tag der Bekanntgabe des Urteils ist gemäß § 6 (5) RuVO der Tag der Verkündung, dem 1.3.2016. Dieses wird nicht dadurch geändert, dass das Urteil als „Serviceleistung“ des Jugendrechtsausschusses in Schriftform nachträglich übermittelt wurde. Zur Verhandlung war der Berufungsführer ordnungsgemäß geladen. Durch eigenes Verschulden wurde die Terminsladung nicht beachtet.

Das Urteil wurde dem Berufungsführer, der in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 nicht vertreten war, unter dem 4.3.2016 über das elektronische Postfach übersandt. Das schriftliche Urteil war allerdings mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen. Darin wurde dem Berufungsführer mitgeteilt, dass die Berufungsfrist mit Zugang des schriftlichen Urteils beginnt und daher am 11.3.2016 abläuft.

Der Berufungsführer konnte sich darauf verlassen, dass ihm eine korrekte Rechtsmittelbelehrung übermittelt wird. Er konnte darauf vertrauen, dass die Frist erst am 11.3.2016 abläuft. Deshalb muss die am 10.3.2016 beim HFV eingegangene Berufung als fristgerecht angesehen werden.

Gemäß § 25 (6) RuVO muss die Berufungsgebühr vollständig innerhalb der Rechtsmittelfrist beim HFV eingegangen sein. Dieses wäre entsprechend der obigen Ausführungen der 11.3.2016 gewesen. Tatsächlich hat der Berufungsführer jedoch die Berufungsgebühr bis zum 15.3.2016 nicht gezahlt.

Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen. Dieses konnte gemäß § 25 (7 Satz 2) RuVO durch den Einzelrichter geschehen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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